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Das Abstreichmesser muß selbsttätig mit einer durch Gewichte gespannten Zugvorrich-
tung aus der Anfangslage in ununterbrochener Bewegung durch das Getreide gezogen werden.
In seiner Anfangslage muß es durch eine Sperrvorrichtung festgehalten werden.
7. Die Einrichtung zur Bewegung des Maßes und der Abstreichvorrichtung muß aus
Metall hergestellt und auf einer eisernen Grundplatte angebracht sein.
8. Die Wage muß an einer in die Grundplatte eingelassenen Säule aus Gußeisen
angebracht und mit einer Abstellvorrichtung versehen sein. Sie soll im allgemeinen den an
Präzisionswagen zu stellenden Anforderungen entsprechen.
Die Gewichtsschale soll dem leeren Maße genau das Gleichgewicht halten.
An der Wagensäule muß ein Lot angebracht sein, das mindestens so lang wie der
Zeiger der Wage ist.
9. Die Gewichte sollen allen Anforderungen an Handelsgewichte (8§ 74 ff.) genügen
und folgende Größen haben:
10, 5, 2, 2, 1 Kilogramm, 500, 200, 200, 100, 50, 20, 20, 10, 5 Gramm.
8 134.
Bezeichunng.
1. Der Raumgehalt der Maße ist nach Liter (§ 57) zu bezeichnen.
2. Abgesehen von dem Wagebalken und den Gewichten müssen alle Teile des Probers
mit einer Fabriknummer gekennzeichnet sein, sie dürfen Name und Wohnort des Verfertigers tragen.
§ 135.
Fehlergrenzen.
Die Fehlergrenzen betragen:
1. für die Durchschnittsangabe aus 10 mit Weizen ausgeführten Vergleichungen
mit dem Normal
bei dem Viertelliterprober 0,5 Gramm
„ „ Literprober 1 „
Außerdem dürfen die einzelnen Vergleichungen von dem Durchschnitt um nicht
mehr als die dreifache Fehlergrenze abweichen;
2. für die Durchschnittsangabe aus 6 Vergleichungen mit dem Normal
bei dem Zwanzigliterprober
für Weizen und Roggen 20 Gramm
„ Hafer und Gerste. 40 „
Außerdem darf eine einzelne Füllung in einer Reihe von 5 aufeinanderfolgenden
Füllungen mit jeder Art von dem Durchschnitt höchstens um 20 Gramm abweichen;
3. für das Maß des Zwanzigliterprobere 20 Kubikzentimeter.