Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1232 
Das Abstreichmesser muß selbsttätig mit einer durch Gewichte gespannten Zugvorrich- 
tung aus der Anfangslage in ununterbrochener Bewegung durch das Getreide gezogen werden. 
In seiner Anfangslage muß es durch eine Sperrvorrichtung festgehalten werden. 
7. Die Einrichtung zur Bewegung des Maßes und der Abstreichvorrichtung muß aus 
Metall hergestellt und auf einer eisernen Grundplatte angebracht sein. 
8. Die Wage muß an einer in die Grundplatte eingelassenen Säule aus Gußeisen 
angebracht und mit einer Abstellvorrichtung versehen sein. Sie soll im allgemeinen den an 
Präzisionswagen zu stellenden Anforderungen entsprechen. 
Die Gewichtsschale soll dem leeren Maße genau das Gleichgewicht halten. 
An der Wagensäule muß ein Lot angebracht sein, das mindestens so lang wie der 
Zeiger der Wage ist. 
9. Die Gewichte sollen allen Anforderungen an Handelsgewichte (8§ 74 ff.) genügen 
und folgende Größen haben: 
10, 5, 2, 2, 1 Kilogramm, 500, 200, 200, 100, 50, 20, 20, 10, 5 Gramm. 
8 134. 
Bezeichunng. 
1. Der Raumgehalt der Maße ist nach Liter (§ 57) zu bezeichnen. 
2. Abgesehen von dem Wagebalken und den Gewichten müssen alle Teile des Probers 
mit einer Fabriknummer gekennzeichnet sein, sie dürfen Name und Wohnort des Verfertigers tragen. 
§ 135. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. für die Durchschnittsangabe aus 10 mit Weizen ausgeführten Vergleichungen 
mit dem Normal 
bei dem Viertelliterprober 0,5 Gramm 
„ „ Literprober 1 „ 
Außerdem dürfen die einzelnen Vergleichungen von dem Durchschnitt um nicht 
mehr als die dreifache Fehlergrenze abweichen; 
2. für die Durchschnittsangabe aus 6 Vergleichungen mit dem Normal 
bei dem Zwanzigliterprober 
für Weizen und Roggen 20 Gramm 
„ Hafer und Gerste. 40 „ 
Außerdem darf eine einzelne Füllung in einer Reihe von 5 aufeinanderfolgenden 
Füllungen mit jeder Art von dem Durchschnitt höchstens um 20 Gramm abweichen; 
3. für das Maß des Zwanzigliterprobere 20 Kubikzentimeter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.