Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 12. 113 
als 40 000 Einwohnern, in denen zur Förderung der Revision mehrere Schätzungsbezirke 
zu bilden sind, ist die Regierungsfinanzkammer ermächtigt, hinsichtlich der Abordnung eines 
Kommissärs und der Ernennung der Obertaxatoren anderweitige Verfügung zu treffen. 
II Bei der Ernennung der Obertaxatoren ist darauf Bedacht zu nehmen, daß zur 
Bildung des Kompromißgerichts (§ 26 des Gesetzes) mit den örtlichen Verhältnissen vertraute 
Obertaxatoren in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. 
§ 10. 
(Zu § 9 des Gesetzes.) 
1 Zur Mieteinwertung werden für jede Mietsteuergemeinde besondere sachverständige Wahl 
Taxatoren verwendet. Die Zahl der Taxatoren hat die Regierungsfinanzkammer nach von Tatatoren 
Einvernahme des Rentamts festzusetzen. Bei Bemessung der Zahl ist davon auszugehen, Veranlagung 
daß in die Schätzungskommission in der Regel zwei Taxatoren berufen werden, und darauf der Mietsteuer. 
Rücksicht zu nehmen, daß im Falle der Stimmengleichheit, ferner bei Erkrankung oder 
sonstiger Verhinderung von Taxatoren Ersatzmänner beizuziehen und bei der Bildung des 
Kompromißgerichts auch Tazatoren zur Auswahl zu stellen sind, die bei der ursprünglichen 
Mieteinwertung nicht verwendet waren. 
I1I Die bisher gewählten Taxatoren haben sich zum Zwecke ihrer ferneren Verwendung 
einer neuen Wahl nicht zu unterziehen. Sind weitere Taxatoren erforderlich, so hat das 
Rentamt deren Wahl zu veranlassen, sobald die Zahl der Taxatoren von der Regierungs- 
finanzkammer festgesetzt ist. 
l Die Wahl der Taxatoren erfolgt für Gemeinden mit städtischer Verfassung durch die 
in einen Wahlkörper vereinigten Gemeindekollegien unter Leitung des Bürgermeisters, für 
andere Gemeinden durch die Gemeindeverwaltung. Bei der Wahl entscheidet relative Stimmen- 
mehrheit und bei Stimmengleichheit das Los. 
§ 11. 
(Zu § 9 des Gesetzes.) 
! Der Kommissär hat den Taxatoren und den nicht bereits als Staatsbeamten vereidigten Eid 
Obertaxatoren bei Beginn ihrer Tätigkeit den nachstehenden Eid abzunehmen: der Taxatoren 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich als ind e- 
Taxator (als Obertaxator) die Vorschriften des Haussteuergesetzes befolgen und 
meine Obliegenheiten ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen 
erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe."“ 
I1 Mitgliedern von Religionsgenossenschaften, deren Bekenntnis die Eidesleistung untersagt, 
ist an Stelle des Eides die dem Bekenntnis entsprechende Beteuerung gestattet.
	        
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