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als 40 000 Einwohnern, in denen zur Förderung der Revision mehrere Schätzungsbezirke
zu bilden sind, ist die Regierungsfinanzkammer ermächtigt, hinsichtlich der Abordnung eines
Kommissärs und der Ernennung der Obertaxatoren anderweitige Verfügung zu treffen.
II Bei der Ernennung der Obertaxatoren ist darauf Bedacht zu nehmen, daß zur
Bildung des Kompromißgerichts (§ 26 des Gesetzes) mit den örtlichen Verhältnissen vertraute
Obertaxatoren in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
§ 10.
(Zu § 9 des Gesetzes.)
1 Zur Mieteinwertung werden für jede Mietsteuergemeinde besondere sachverständige Wahl
Taxatoren verwendet. Die Zahl der Taxatoren hat die Regierungsfinanzkammer nach von Tatatoren
Einvernahme des Rentamts festzusetzen. Bei Bemessung der Zahl ist davon auszugehen, Veranlagung
daß in die Schätzungskommission in der Regel zwei Taxatoren berufen werden, und darauf der Mietsteuer.
Rücksicht zu nehmen, daß im Falle der Stimmengleichheit, ferner bei Erkrankung oder
sonstiger Verhinderung von Taxatoren Ersatzmänner beizuziehen und bei der Bildung des
Kompromißgerichts auch Tazatoren zur Auswahl zu stellen sind, die bei der ursprünglichen
Mieteinwertung nicht verwendet waren.
I1I Die bisher gewählten Taxatoren haben sich zum Zwecke ihrer ferneren Verwendung
einer neuen Wahl nicht zu unterziehen. Sind weitere Taxatoren erforderlich, so hat das
Rentamt deren Wahl zu veranlassen, sobald die Zahl der Taxatoren von der Regierungs-
finanzkammer festgesetzt ist.
l Die Wahl der Taxatoren erfolgt für Gemeinden mit städtischer Verfassung durch die
in einen Wahlkörper vereinigten Gemeindekollegien unter Leitung des Bürgermeisters, für
andere Gemeinden durch die Gemeindeverwaltung. Bei der Wahl entscheidet relative Stimmen-
mehrheit und bei Stimmengleichheit das Los.
§ 11.
(Zu § 9 des Gesetzes.)
! Der Kommissär hat den Taxatoren und den nicht bereits als Staatsbeamten vereidigten Eid
Obertaxatoren bei Beginn ihrer Tätigkeit den nachstehenden Eid abzunehmen: der Taxatoren
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich als ind e-
Taxator (als Obertaxator) die Vorschriften des Haussteuergesetzes befolgen und
meine Obliegenheiten ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen
erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe."“
I1 Mitgliedern von Religionsgenossenschaften, deren Bekenntnis die Eidesleistung untersagt,
ist an Stelle des Eides die dem Bekenntnis entsprechende Beteuerung gestattet.