Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 16. 159 
b) vor der Ernennung zum Beamten im privatrechtlichen Vertragsverhältnisse 
zum Staate oder zu einer Gemeinde oder zu einem ihrer Beamten Dienst 
geleistet hat, insoferne diese Beschäftigung mit Aussicht auf dauernde Ver- 
wendung erfolgt war und zur Ernennung zum Beamten geführt hat; 
3. Gerechnet wird ferner, und zwar wie der bayerische Staats= und Militär- 
dienst, die im Dienste des Reichs und die bei einem außerbayerischen deutschen 
Kontingent im Militärdienste zurückgelegte Zeit. 
VII. 
Aus besonderer Gnade verfügen Wir, daß auch die Personen, die am Tage Unseres 
neunzigsten Geburtsfestes nicht mehr im Dienste sind, mit dem Luitpoldkreuze beliehen werden 
können, wenn sie im übrigen die Erfüllung der für die Erlangung des Ehrenzeichens ge- 
forderten Bedingungen nachzuweisen vermögen. 
VIII. 
Über die Verleihung des Luitpoldkreuzes wird eine Urkunde ausgefertigt. 
Die Namen der Inhaber des Ehrenzeichens werden in amtlichen Blättern bekanntgegeben. 
IX. 
Das Luitpoldkreuz ist zurückzuliefern: 
1. im Falle der Verleihung des K. Ludwigsordens; 
2. nach dem Ableben des Inhabers. 
Die Inhaber des Luitpoldkreuzes haben das militärische Dienstauszeichnungskreuz zweiter 
Klasse abzulegen und einzuliefern. 
X 
Mit dem Vollzuge der gegenwärtigen Verordnung beauftragen Wir das K. Staats- 
ministerium des Königlichen Hauses und des Außern. 
Berchtesgaden, den 24. Februar 1911. 
Luitpold, 
Prinz vo#n Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. rhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Franendorfer. 
Dr. v. Pfaff. Frhr. v. Horn. Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Hirschberg, 
K. Geheimer Rat.
	        
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