Nr. 16. 165
§§ 4 bis 12 ce.
8 13.
Die von dem Kuratorium zu bewilligenden Beihilfen sind einmalige oder fortlaufende.
Letztere sollen
à) für Lebensretter
auf die Dauer ihrer völligen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit,
b) für Hinterbliebene von Lebensrettern
und zwar für Witwen bis zur eventuellen Wiederverheiratung und für
Kinder bis längstens zur Erreichung eines zur selbständigen Ernährung
befähigenden Alters
gewährt werden.
Für besonders befähigte Kinder können zu ihrer Erziehung für einen gehobenen Beruf
in bezug auf die Höhe und Dauer der Unterstützung außergewöhnliche Aufwendungen
gemacht werden.
Den Hinterbliebenen können gleichgeachtet werden andere nähere Verwandte, welche
mit dem Verstorbenen einen Haushalt gebildet und in ihm den Ernährer verloren haben.
Die Zahlungen sollen in der Regel monatlich bewirkt werden. ·
Sämtliche Bewilligungen aus der Stiftung erfolgen unter Voraussetzung der Würdigkeit
und Bedürftigkeit der Empfänger, die fortlaufenden dementsprechend mit dem Vorbehalt
jederzeitigen Widerrufs, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Vor Entziehung
der Beihilfen soll den Empfängern jedoch Gelegenheit gegeben werden, sich wegen des ihnen
zur Last gelegten Betragens oder der eingetretenen Anderungen ihrer finanziellen Lage
zu äußern.
Das Vorhandensein der Voraussetzungen der Bewilligung ist in angemessenen Zwischenräumen
einer Nachprüfung zu unterziehen.
14.
Vor der Bewilligung von Beihilfen ist seitens des Kuratoriums zu prüfen, ob den
Empfängern gegenüber Behörden, Organisationen, Kassen, Versicherungsgesellschaften, Stiftungen
usw. ihrer etwaigen Pflicht zur Gewährung einer Rente, Unterstützung oder Belohnung
gerecht geworden sind. Nur insoweit die hierdurch erlangten Mittel für die Berechtigten
nicht als ausreichend anerkannt werden, soll die Stiftung helfend eingreifen. Insbesondere
soll von dem Kuratorium darauf gesehen werden, daß die bestehende Fürsorgepflicht des
Staates, der Kommunen, Berufsgenossenschaften, öffentlichen Anstalten usw. nicht durch die
Tätigkeit der Stiftung in irgendeiner Weise beeinträchtigt oder abgeschwächt wird.