Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  16.  165

§§  4  bis  12  ce.
8  13.

Die  von  dem  Kuratorium  zu  bewilligenden  Beihilfen  sind  einmalige  oder  fortlaufende.

Letztere  sollen
à)  für  Lebensretter
auf  die  Dauer  ihrer  völligen  oder  teilweisen  Erwerbsunfähigkeit,
b)  für  Hinterbliebene  von  Lebensrettern
und  zwar  für  Witwen  bis  zur  eventuellen  Wiederverheiratung  und  für
Kinder  bis  längstens  zur  Erreichung  eines  zur  selbständigen  Ernährung
befähigenden  Alters
gewährt  werden.

Für  besonders  befähigte  Kinder  können  zu  ihrer  Erziehung  für  einen  gehobenen  Beruf
in  bezug  auf  die  Höhe  und  Dauer  der  Unterstützung  außergewöhnliche  Aufwendungen
gemacht  werden.

Den  Hinterbliebenen  können  gleichgeachtet  werden  andere  nähere  Verwandte,  welche
mit  dem  Verstorbenen  einen  Haushalt  gebildet  und  in  ihm  den  Ernährer  verloren  haben.

Die  Zahlungen  sollen  in  der  Regel  monatlich  bewirkt  werden.  ·

Sämtliche  Bewilligungen  aus  der  Stiftung  erfolgen  unter  Voraussetzung  der  Würdigkeit
und  Bedürftigkeit  der  Empfänger,  die  fortlaufenden  dementsprechend  mit  dem  Vorbehalt
jederzeitigen  Widerrufs,  wenn  diese  Voraussetzungen  nicht  mehr  zutreffen.  Vor  Entziehung
der  Beihilfen  soll  den  Empfängern  jedoch  Gelegenheit  gegeben  werden,  sich  wegen  des  ihnen
zur  Last  gelegten  Betragens  oder  der  eingetretenen  Anderungen  ihrer  finanziellen  Lage
zu  äußern.

Das  Vorhandensein  der  Voraussetzungen  der  Bewilligung  ist  in  angemessenen  Zwischenräumen

  einer  Nachprüfung  zu  unterziehen.

14.

Vor  der  Bewilligung  von  Beihilfen  ist  seitens  des  Kuratoriums  zu  prüfen,  ob  den
Empfängern  gegenüber  Behörden,  Organisationen,  Kassen,  Versicherungsgesellschaften,  Stiftungen
  usw.  ihrer  etwaigen  Pflicht  zur  Gewährung  einer  Rente,  Unterstützung  oder  Belohnung
gerecht  geworden  sind.  Nur  insoweit  die  hierdurch  erlangten  Mittel  für  die  Berechtigten
nicht  als  ausreichend  anerkannt  werden,  soll  die  Stiftung  helfend  eingreifen.  Insbesondere
soll  von  dem  Kuratorium  darauf  gesehen  werden,  daß  die  bestehende  Fürsorgepflicht  des
Staates,  der  Kommunen,  Berufsgenossenschaften,  öffentlichen  Anstalten  usw.  nicht  durch  die
Tätigkeit  der  Stiftung  in  irgendeiner  Weise  beeinträchtigt  oder  abgeschwächt  wird.