Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Zuwachs- 
steuerämter 
und 
Oberbehörden. 
Zuständigkeit. 
190 
Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen. 
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§ 1. 
(1) Die mit der Verwaltung des Zuwachssteuerwesens befaßten, in den nachstehenden 
Bestimmungen als Zuwachssteuerämter bezeichneten Stellen und die Oberbehörden, denen sie 
unterstehen, werden von der Landesregierung bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Ein 
Verzeichnis der Zuwachssteuerämter und Oberbehörden ist unter Angabe ihrer Geschäftsbezirke 
dem Reichskanzler zur Veröffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mitzuteilen. 
Das Gleiche hat mit etwaigen späteren Veränderungen zu geschehen. Die Veröffentlichung 
im Zentralblatt für das Deutsche Reich kann auf das Verzeichnis der Oberbehörden beschränkt 
werden. 
(2) Die Erhebung der Zuwachssteuer kann anderen Stellen als den Zuwachssteuerämtern 
übertragen werden. Auch können zur Vorbereitung der Veranlagung andere Stellen als Hilfs- 
stellen der Zuwachssteuerämter herangezogen werden. In diesem Falle sind die zur Regelung 
des Geschäftsverkehrs erforderlichen besonderen Bestimmungen zu treffen. 
§ 2. 
(1) Zuständig ist das Zuwachssteueramt, in dessen Bezirke das veräußerte Grundstück 
liegt. Liegt das Grundstück in mehreren Bezirken, so ist das Zuwachssteueramt zuständig, 
in dessen Bezirke das zuständige Grundbuchamt seinen Sitz hat. Falls das Grundstück 
aus mehreren in verschiedenen Grundbuchbezirken gelegenen Teilstücken besteht, bestimmt 
unbeschadet anderweiter landesrechtlicher Bestimmungen die gemeinsame Oberbehörde, falls das 
Grundstück in den Bezirken verschiedener Oberbehörden gelegen ist, die Landeszentralbehörde 
und, falls das Grundstück im Bereiche verschiedener Bundesstaaten liegt, der Reichskanzler 
die Zuständigkeit. 
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Berechtigungen (8§ 2 des Gesetzes) entsprechende 
Anwendung. 
(3) Im Falle der Steuerpflicht nach § 3 des Gesetzes ist, sofern der gesamte Grund- 
besitz einer Vereinigung im Bezirk eines Zuwachssteueramts liegt, dieses zuständig; andern- 
falls finden die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung. 
(4) Wird eine Anmeldung, eine Steuererklärung, ein Antrag oder eine sonstige Mitteilung 
bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist der Tag des Einganges auf dem Schriftstück 
zu vermerken und dieses an die zuständige Stelle abzugeben. Von der Abgabe ist dem Ab- 
sender Mitteilung zu machen. Für die Wahrung einer Frist genügt der Eingang bei der 
unzuständigen Stelle.
	        
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