Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 23. 193 
§ 6. 
(1 Die Mitteilungen der Behörden, Beamten und Notare (§ 3 zu C) sind innerhalb Mitteilungen 
einer Frist von 10 Tagen nach der Beurkundung — für jeden Rechtsvorgang besonders — beu uer#sn 
dem für die steuerliche Behandlung zuständigen Zuwachssteueramt einzureichen (Veräußerungs= Behärden, 
anzeige). Beamten 
und Notare. 
(2) Die Veräußerungsanzeigen sind nach Anleitung des Musters 2 einzurichten. 
Soweit die darin enthaltenen Mitteilungen aus der Veräußerungsurkunde sich ergeben, genügt — Nu- 22 
die Ubersendung einer Abschrift der Urkunde. 
(6) Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
§ 7. 
i) Die Mitteilungen der Behörden, Beamten und Notare über die Abtretung eines 
Geschäftsanteils sind auch bei den nicht unter § 3 des Gesetzes fallenden Gesellschaften mit 
leschänkter Haftung zu machen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn bei den Be- 
hörden, Beamten oder Notaren Tatsachen offenkundig sind, aus denen sich ergibt, daß die 
Gesellschaft, deren Anteil übertragen wird, keinen Grundbesitz hat oder nicht unter § 3 des 
Gesetzes fällt. 
Das Zuwachssteueramt kann den Behörden, Beamten und Notaren seines Bezirkes 
diejenigen Gesellschaften namhaft machen, für die eine weitere Mitteilung der Ubertragung 
von Geschäftsanteilen nicht für erforderlich erachtet wird. 
(3) Die Landeszentralbehörde kann die Mitteilung auf die Übersendung von Monatslisten 
beschränken. 
88. 
(1) Die Anmeldung des Veräußerers und Erwerbers (§ 3 zu D) hat innerhalb eines Anmeldungen 
Monats zu erfolgen, nachdem der Steuerpflichtige von dem anmeldungspflichtigen Rechts- * * 
vorgang Kenntnis erhalten hat. Personen. 
2) Die Anmeldungspflicht entfällt, soweit innerhalb der Anmeldungsfrist die Anmeldung 
seitens eines von mehreren Pflichtigen bewirkt ist. 
§ 9. 
(1) Die Anmeldung ist an das für die steuerliche Behandlung des Rechtsvorganges 
zuständige Zuwachssteueramt zu richten. 
2 Die Anmeldung hat die in dem Muster 3 bezeichneten Angaben zu enthalten und NM 
kann zu Protokoll des Zuwachssteueramts erklärt werden. Vordrucke nach diesem Muster 3 
sind von den Zuwachssteuerämtern vorrätig zu halten und dem Anmeldungspflichtigen auf 
Wunsch kostenfrei zu verabfolgen.
	        
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