Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 23. 203 
Dierter Abschnirr. 
Feststellungsbescheid. 
§ 33. 
(1) Der Grundstückseigentümer, der gemäß § 47 des Gesetzes von der Steuerbehörde 
einen Bescheid über die bis dahin feststellbaren Berechnungsgrundlagen zu erhalten wünscht, 
hat mit dem Antrag eine Feststellungserklärung nach dem Muster 14 zu verbinden. Der urz 
Eingang des Antrags ist in eine besondere Liste nach dem Muster 15 unter fortlaufender 2 
Nummer einzutragen. 
2) Bevor das Zuwachssteueramt in eine Prüfung der Angaben bes Antragstellers 
eintritt, ist von diesem ein Kostenvorschuß von ½ vom Tausend des vorläufig geschätzten 
Erwerbspreises, mindestens aber von 20 .Kx zu erheben. 
(3) Alsdann sind die Ermittelungen über die Berechnungsgrundlagen in gleicher Weise 
vorzunehmen wie für die Festsetzung der Steuer selbst. Die Berechnungsweise entspricht dem 
Muster 10. Nach Abschluß der Ermittelung ist dem Antragsteller ein Feststellungsbescheid 
zuzustellen, für den das Muster 16 dient. Die Gebühr (§ 47 Abs. 2 des Gesetzes) bildet 2 5 
eine eigene Einnahme der Verwaltungsbehörde. 
(4) Das Ergebnis der Ermittelungen ist in der besonderen Liste und in der Bemerkungs- 
spalte des Grundstücksblatts zu vermerken. 
(5) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. 
Fünfrer A#bschnier. 
Beschwerdeverfahren. 
3834. 
ber die Beschwerde entscheidet die Oberbehörde, über die weitere Beschwerde die Landes- 
zentralbehörde. 
§ 35. 
(1) Die Beschwerde wird bei dem Zuwachssteueramte, die weitere Beschwerde bei der 
Oberbehörde eingelegt. 
(2) Die Einlegung der Beschwerde hat binnen Monatsfrist seit Zustellung des Zuwachs- 
steuer= oder Feststellungsbescheids, der weiteren Beschwerde binnen Monatsfrist seit der Zustellung 
des Beschwerdebescheids zu erfolgen; sie kann zu Protokoll erklärt werden. 
3) Ob die Beschwerde oder weitere Beschwerde rechtzeitig eingelegt ist und ob eine 
verspätete Einlegung gemäß § 45 Abs. 2 des Gesetzes zuzulassen ist, entscheidet die nach 
5 34, 36 in der Sache selbst zuständige Behörde.
	        
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