Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 23. 243 
  
D. Hiernach beträgt die Wertsteigerung M Pf. 
oder % des Erwerbspreises. 
Die Steuer beträgt daher nach S 28 Absl. 1 
% der Wertsteigerung oder . M Pf. 
Sie ermäßigt sich nach 8 28 Abs. 2 
für Jahre um 1% = - Pf. 
„ „ „weitere ½ „ „ „ 
Die Steuer beträgt hiernach AM Pf. 
Die dem Steuerbescheide zu Grunde liegende Berechnung weicht von den Angaben der Zu— 
wachssteuererklärung in folgenden Punkten ab:
	        
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