Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 2. 9 
8 14. 
Der freiwillige Austritt aus der Anstalt steht jedem Stiftsfräulein frei. Fräulein, 
welche die ganze Pension zu entrichten haben oder einen halben Freiplatz besitzen, haben den 
Austritt drei Monate vorher bei der Stiftsvorsteherin anzumelden. Wird der Austritt 
nicht rechtzeitig angemeldet, so ist die Pension auf drei Monate vom Austritte oder von 
der Anmeldung an fortzuentrichten. Die vierteljährige Aufkündung kann nur am 1. eines 
Monats erfolgen. 
III. 
Leitung des Stifts. 
15. 
Das Stift wird von einer Vorsteherin geleitet, welche nach Einvernahme des 
Stiftsrats durch den König ernannt wird. 
Die Vorsteherin muß ledig oder Witwe sein. Sie soll ferner Tochter oder Witwe 
eines Angehörigen einer der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Staatsdiener= und Beamtengruppen sein. 
Ihre Bedienstung ist widerruflicher Natur. 
Sie genießt einen vom Staatsministerium des Innern nach Einvernahme des Stiftsrats 
festgesetzten Geldbezug, eine entsprechend eingerichtete Wohnung, vollständige Bedienung und 
freie Verpflegung gleich den Stiftsfräulein. 
Bei Behinderung der Vorsteherin kann vom Staatsministerium des Innern nach Ein- 
vernahme des Stiftsrats eine Stellvertreterin aufgestellt und für deren Dienstleistung eine 
angemessene Entschädigung angewiesen werden. 
8 16. 
Die Vorsteherin überwacht die Einhaltung der Grundbestimmungen, soweit sie die 
Berpflichtungen der Stiftsfräulein regeln, sowie die der Hausordnung, und es sind ihr in 
dieser Beziehung die Stiftsfräulein zum Gehorsam verpflichtet. 
Gegen diejenigen Stiftsfräulein, welche sich gegen die Grundbestimmungen oder die 
Hausordnung verfehlen, hat sie mit Belehrung, Ermahnung und nötigenfalls mit Erteilung 
eines Berweises einzuschreiten. Erweist sich diese Einschreitung als erfolglos, so wird sie 
dem Borstande des Stiftsrats Anzeige erstatten. 
. 17. 
Die Vorsteherin leitet die Hauswirtschaft im ganzen Umfange; ihr kommt auch die 
Aufnahme und Entlassung des Dienstpersonals zu mit Ausnahme des Hausmeisters, dessen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.