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11. Die für die Einstellung erforderliche Beschwerung ist bei Thermo-Aräometern im
allgemeinen durch das Gefäß des Thermometers zu bewirken. Die letzte Ausgleichung darf
durch besondere Beschwerungsmittel erfolgen, die jedoch unveränderlich auf der Innenseite der
Skalen anzubringen sind.
Zulässig ist es, zum Zwecke der Beschwerung und ihrer letzten Ausgleichung außer
dem Thermometergefäße noch ein zweites, allseitig geschlossenes Gefäß anzubringen, welches
Beschwerungsmaterial enthält. Die Anordnung ist dabei so zu treffen, daß nicht zwischen
beiden Gefäßen eine Einschnürung entsteht, welche einer Reinigung der Spindel hinderlich
sein könnte.
Bei Aräometern ohne Thermometer muß sich das Beschwerungsmaterial stets in einem
allseitig geschlossenen Gefäße befinden. In allen Fällen soll das Gefäß, wenn zur Be-
schwerung Schrot verwandt wird, so bemessen sein, daß es durch die Beschwerungskörper
Möglichst ausgefüllt wird.
§ 4.
Bezeichnung.
1. Die Aufschriften sollen in der Regel auf den Skalen angebracht sein. Die Ausschrift
der Aräometerskale soll die Art des Instruments und seiner Anwendung unzweideutig kenn-
zeichnen, insbesondere soll sie, falls der Name des Aräometers dies nicht schon kenntlich macht,
angeben, für welche Flüssigkeit das Aräometer bestimmt ist, ebenso, bei welcher Temperatur
(Normaltemperatur) es richtig anzeigen soll. Bei den Angaben sind unzweideutige Abkürzungen
zulässig. Ist das Aräometer für undurchsichtige Flüssigkeiten bestimmt, so daß die Ablesung
nur an der oberen Begrenzung des Flüssigkeitswulstes erfolgen kann, so soll die Aufschrift
einen entsprechenden Hinweis enthalten, z. B. „Ablesung am Wulstrande“, „Ablesung oben“,
„obere Ablesung“ oder ähnlich. Bei Aräometern ohne Thermometer ist es auch zulässig,
die Aufschrift auf einem besonderen Papierstreifen, der sich im Innern des Glaskörpers be-
findet, anzubringen.
2. Die Thermometerskale muß die Bezeichnung tragen: „Grade des hundertteiligen
Thermometers“ oder „Grade C.“ oder ähnlich.
3. Jedes Aräometer soll mit einer Geschäftsnummer versehen sein, auch darf Name
und Sitz eines Geschäfts sowie Jahr und Tag der Anfertigung angegeben sein (vgl. Ziffer 1).
§ 5.
Fehlergrenzen.
1. Die Abweichungen der Angaben von der Richtigkeit dürfen an der Aräometerskale
höchstens betragen: