Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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b. am Waffenrocke Kragen und Aufschläge aus dunkelblauem Samt und 
die Schulterklappen der Wachtmeister, 
c. den Säbel der Wachtmeister, jedoch mit versilbertem Bügel, 
Den Oberwachtmeistern kann im kleinen Dienste das Tragen eines Uberrocks mit 
dunkelblauem Samtkragen und weißmetallenen glatten Knöpfen gestattet werden. 
3. Für Polizeioffiziere gelten die jeweils bestehenden besonderen Vorschriften. 
8 4. 
Polizeidiener. 
Die Polizeidiener tragen die im 8 1 beschriebene Bekleidung und Ausrüstung. 
II. Für die übrigen Gemeinden. 
85. 
Schutzmäuner. 
Die Polizeibediensteten, die vorwiegend als Schutzmänner Dienste leisten, tragen die 
im 81 beschriebene Bekleidung und Ausrüstung. Die Vorgesetzten (Oberschutzmänner) tragen 
zu beiden Seiten des Kragens an Waffenrock, Bluse und Mantel einen Auszeichnungsknopf 
nach dem Muster der Beilage. 
86. 
Polizeidiener. 
Die Polizeidiener tragen die im § 1 Ziff. 2 beschriebene Dienstmütze. Die Gemeinden 
können ihre Polizeidiener mit der im § 1 beschriebenen Bekleidung und Ausrüstung versehen. 
Der Waffenrock hat jedoch am Kragen und an den Armelaufschlägen keine Tressen. 
III. Gemeinsame Vorschriften. 
§ 7. 
Flurhüter. 
Die Flurhüter tragen die Dienstmütze (§ 1 Ziff. 2). Auch können sie einen Dienst- 
hut tragen, auf dessen Vorderseite der bayerische Löwe in weißem Metall ohne Szepter und 
Schwert angebracht ist.
	        
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