Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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HDG.  8  11.

a)  es  muß  sich  um  einen  Hilfsbetrieb  handeln,  für
den  Titel  VII  GewO.  gilt;

b)  es  müssen  in  der  Regel  mindestens  fünfzig  Arbeiter
  beschäftigt  werden.

Zu  a.  Titel  VII  GewO.  gilt  für  alle  Gewerbebetriebe
  mit  Ausnahme  der  Land=  und  Forstwirtschaft
und  deren  Nebenbetriebe,  des  Garten=  und  Weinbaus,
der  Fischerei,  Unterrichtsanstalten,  Auswanderungs-,
Versicherungs-,  Eisenbahn=  und  Seeschiffahrtsunternehmungen
  sowie  der  Apotheken.

Zu  b.  Für  die  Frage,  ob  in  der  Regel  mindestens
  fünfzig  Arbeiter  beschäftigt  werden,  kommt
es  nicht  darauf  an,  daß  diese  dort  stets  gleichzeitig
Arbeit  verrichten;  maßgebend  ist,  welche  Arbeiterzahl
in  dem  regelmäßigen  Betriebe  des  gewerblichen  Unternehmens
  darin  von  dem  Arbeitgeber  nicht  nur  vorübergehend,
  sondern  in  ständigem  Arbeitsverhältnis
dauernd  beschäftigt  wird.  (R.  v.  ö.  4.  05,  MBl.
S.  153.)

4.  Auch  hier  kann  der  Zwang  auf  die  Arbeitgeber
nicht  durch  unmittelbar  vom  Gesetz  gegebene  Mittel,
sondern  nur  im  Verwaltungswege  ausgeübt  werden,
durch  Ubergehung  bei  Aufträgen  oder  der  Nohstoff-=verteilung,
  Entziehung  von  Arbeitskräften  und  dergl.

5.  Die  Vorschrift  des  Abs.  1  besagt  nicht,  daß  für
jeden  Betrieb  nur  ein  Ausschuß  gebildet  werden  darf.
Es  ist  vielmehr  durchaus  zulässig,  bei  einem  Betriebe
mehrere  Ausschüsse  zu  errichten,  z.  B.  getrennt  für
die  einzelnen  Abteilungen.  Jedoch  ist  dabei  zu  beachten,
  daß  Abteilungen  mit  weniger  als  fünfzig  Arbeitern
  bei  den  Wahlen  zu  den  Ausschüssen  nicht  ausgeschaltet
  werden.