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HDG. 8 11.
a) es muß sich um einen Hilfsbetrieb handeln, für
den Titel VII GewO. gilt;
b) es müssen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter
beschäftigt werden.
Zu a. Titel VII GewO. gilt für alle Gewerbebetriebe
mit Ausnahme der Land= und Forstwirtschaft
und deren Nebenbetriebe, des Garten= und Weinbaus,
der Fischerei, Unterrichtsanstalten, Auswanderungs-,
Versicherungs-, Eisenbahn= und Seeschiffahrtsunternehmungen
sowie der Apotheken.
Zu b. Für die Frage, ob in der Regel mindestens
fünfzig Arbeiter beschäftigt werden, kommt
es nicht darauf an, daß diese dort stets gleichzeitig
Arbeit verrichten; maßgebend ist, welche Arbeiterzahl
in dem regelmäßigen Betriebe des gewerblichen Unternehmens
darin von dem Arbeitgeber nicht nur vorübergehend,
sondern in ständigem Arbeitsverhältnis
dauernd beschäftigt wird. (R. v. ö. 4. 05, MBl.
S. 153.)
4. Auch hier kann der Zwang auf die Arbeitgeber
nicht durch unmittelbar vom Gesetz gegebene Mittel,
sondern nur im Verwaltungswege ausgeübt werden,
durch Ubergehung bei Aufträgen oder der Nohstoff-=verteilung,
Entziehung von Arbeitskräften und dergl.
5. Die Vorschrift des Abs. 1 besagt nicht, daß für
jeden Betrieb nur ein Ausschuß gebildet werden darf.
Es ist vielmehr durchaus zulässig, bei einem Betriebe
mehrere Ausschüsse zu errichten, z. B. getrennt für
die einzelnen Abteilungen. Jedoch ist dabei zu beachten,
daß Abteilungen mit weniger als fünfzig Arbeitern
bei den Wahlen zu den Ausschüssen nicht ausgeschaltet
werden.