Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Nr. 416a1. 
Bekanntmachung über Bekämpfung der Tollwut in den Grenzbezirken des Deutschen Reichs und 
Osterreich-Ungarns. 
fi. Staatsministerium des Junern. 
Zufolge einer Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn 
wird auf Grund des 8§ 1 der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 zum Vieh- 
seuchengesetze folgendes mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet: 
§ 1. 
Vom Ausbruche der Tollwut oder des Verdachts der Tollwut in einem an Osterreich 
angrenzenden bayerischen Distriktsverwaltungsbezirke (Grenzbezirke) hat die Distriktspolizei- 
behörde die politischen Bezirksbehörden der angrenzenden österreichischen Bezirke sofort tele- 
phonisch oder telegraphisch zu benachrichtigen. Dabei ist die Entfernung der Sueuchenorte 
(der Orte, an denen ein tollwutkranker oder der Tollwut verdächtiger Hund gesehen worden 
ist) von der Landesgrenze nach Kilometern anzugeben. 
Gleichzeitig mit der amtlichen Bekanntmachung über den Ausbruch der Tollwut oder 
des Tollwutverdachtes hat die Distriktspolizeibehörde erforderlichenfalls gemeinverständliche 
Belehrungen über das Wesen und die Merkmale der Tollwut in den im Bezirk erscheinenden 
Zeitungen zu veröffentlichen. 
§ 2. . 
Ist ein tollwutkranker oder der Tollwut verdächtiger Hund innerhalb eines Grenz- 
bezirkes (§ 1) frei umhergelaufen, so muß ein Sperrbezirk gebildet werden, der sich ohne 
Rücksicht auf die Landesgrenze auf die Seuchenorte und in der Regel auch auf die bis zu 
10 Kilometer von den Seuchenorten entfernten Orte einschließlich ihrer Gemarkungen zu 
erstrecken hat. Ferner ist als weiteres Schutzgebiet in der Regel noch ein Beobachtungs- 
bezirk zu bilden und auf alle Orte einschließlich ihrer Gemarkungen zu erstrecken, die bis 
zu etwa 10 Kilometer von der Grenze des Sperrbezirkes entfernt liegen. 
Die Sperr= und Beobachtungsbezirke sind jedoch nicht lediglich schematisch nach der 
Entfernung der Orte und Gemarkungen von den Seuchenorten abzugrenzen, vielmehr unter 
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse möglichst in Anlehnung an natürliche oder geo- 
graphische Grenzen zu bilden. Flußläufe, Seen, Höhenzüge, Waldungen, Moore u. dergl. 
werden sich zur Begrenzung der Sperr= und Beobachtungsbezirke besonders eignen. 
Soweit hiernach die Bildung von Sperr= und Beobachtungsbezirken für bayerische 
Gebietsteile in Betracht kommt, hat die Distriktspolizeibehörde alsbald das Erforderliche 
anzuordnen und die politischen Bezirksbehörden der beteiligten österreichischen Bezirke zu 
verständigen.
	        
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