Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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2. Dem Beschluß des Landrats wegen beschleunigter Durchführung der Flurbereinigung 
überweisen Wir Unserem Staatsministerium des Innern zur gesonderten Behandlung. 
3. Wir erklären die Vorschriften des Beamtengesetzes auf die ständig angestellten 
Kulturvorarbeiter für entsprechend anwendbar und bestimmen, daß das Dienstverhältnis dieser 
Beamten nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von 10 Jahren unwiderruflich wird. 
4. Den Beschlüssen des Landrats über Irrenpflege erteilen Wir Unsere Genehmigung, 
soweit dies nicht schon in Unserer Entschließung vom 27. Dezember 1910 geschehen ist; 
ferner bestimmen Wir, daß von den Verwaltungsbeamten an den Kreisirrenanstalten die 
Verwalter den Staatsbeamten der Rangklasse VIII, 2, die Kassiere den Staatsbeamten der 
Rangklasse IX, die Rechnungsführer den Staatsbeamten der Rangklasse X, 1, die Sekretäre 
den Staatsbeamten der Rangklasse X, 2, die Verwaltungsassistenten den Staatsbeamten der 
Rangklasse XII und die Kanzleiassistenten den Staatsbeamten der Rangklasse XIII im Range 
gleichgestellt werden. 
Den auf den allgemeinen Reservefonds überwiesenen Willigungen des Landrats 
erteilen Wir Unsere Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrate gegenwärtigen Abschied erteilen, sprechen Wir ihm für die 
ersprießliche und opferwillige Förderung der Kreisinteressen neuerdings Unsere Anerkennung 
aus und versichern ihn Unserer Huld und Gnade. 
München, den 3 Mai 1911. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf. v. Podewils. Dr. v. Wehner. Dr. v. Pfaff. Irr. v. Brettreith. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Kahr.
	        
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