Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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2.  Dem  Beschluß  des  Landrats  wegen  beschleunigter  Durchführung  der  Flurbereinigung
überweisen  Wir  Unserem  Staatsministerium  des  Innern  zur  gesonderten  Behandlung.

3.  Wir  erklären  die  Vorschriften  des  Beamtengesetzes  auf  die  ständig  angestellten
Kulturvorarbeiter  für  entsprechend  anwendbar  und  bestimmen,  daß  das  Dienstverhältnis  dieser
Beamten  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  10  Jahren  unwiderruflich  wird.

4.  Den  Beschlüssen  des  Landrats  über  Irrenpflege  erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung,
soweit  dies  nicht  schon  in  Unserer  Entschließung  vom  27.  Dezember  1910  geschehen  ist;
ferner  bestimmen  Wir,  daß  von  den  Verwaltungsbeamten  an  den  Kreisirrenanstalten  die
Verwalter  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  VIII,  2,  die  Kassiere  den  Staatsbeamten  der
Rangklasse  IX,  die  Rechnungsführer  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  1,  die  Sekretäre
den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  X,  2,  die  Verwaltungsassistenten  den  Staatsbeamten  der
Rangklasse  XII  und  die  Kanzleiassistenten  den  Staatsbeamten  der  Rangklasse  XIII  im  Range
gleichgestellt  werden.

Den  auf  den  allgemeinen  Reservefonds  überwiesenen  Willigungen  des  Landrats
erteilen  Wir  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrate  gegenwärtigen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihm  für  die
ersprießliche  und  opferwillige  Förderung  der  Kreisinteressen  neuerdings  Unsere  Anerkennung
aus  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  3  Mai  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Graf.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  Irr.  v.  Brettreith.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.