Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Absonderung. 
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Ruhr oder Typhus ausgebrochen oder Körnerkrankheit einheimisch war, sich nach ihrer Ankunft 
der Ortspolizeibehörde zu melden haben. 
11 Der Meldepflicht unterliegen auch ortsangehörige Personen, die sich innerhalb vier 
Wochen vor ihrer Rückkehr in Gegenden aufgehalten haben, in denen übertragbare Ruhr oder 
Typhus ausgebrochen waren. 
§ 10. 
1 Für Personen, die an Diphtherie (Krupp), übertragbarer Genickstarre, übertragbarer 
Ruhr, Scharlach, Typhus, Rotz erkrankt sind, ist ohne Verzug die Absonderung anzuordnen, 
ebenso für Personen, die an Wurmkrankheit (Anchylostomiasis), Milzbrand oder an 
Körnerkrankheit mit Eiterabsonderung erkrankt sind, wenn nach den besonderen Verhältnissen 
des Falles eine Ubertragung der Krankheit auf andere Personen zu befürchten ist. 
I1 Bei übertragbarer Ruhr, Typhus können auch krankheitsverdächtige Personen abgesondert 
werden, wenn eine große Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Krankheit besteht; es ist 
jedoch durch bakteriologische Untersuchung sobald als möglich festzustellen, ob die Erkrankung vorliegt. 
II! Die Absonderung hat derart zu erfolgen, daß eine Verbreitung der Krankheit tunlichst 
ausgeschlossen wird. Der Kranke darf mit anderen Personen als den zu seiner Pflege 
bestimmten, dem Arzte und dem Seelsorger nicht in Berührung kommen. Angehörigen und 
Urkundspersonen ist der Zutritt zu dem Kranken unter Beobachtung der erforderlichen Vor- 
sichtsmaßregeln gestattet. 
IV Die Absonderung ist, wenn möglich, in der Behausung des Kranken durchzuführen. 
Nur dort, wo in der Behausung des Kranken eine ausreichende Absonderung nach den 
besonderen Verhältnissen nicht möglich ist oder die Absonderung oder die angeordnete fort- 
laufende Desinfektion nicht entsprechend durchgeführt wird, ist die Uberführung des Kranken 
in ein geeignetes Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum anzuorduen, 
soferne sie nach dem im Benehmen mit dem behandelnden Arzte abzugebenden Gutachten 
des Bezirksarztes ohne Schädigung des Kranken ausführbar ist. 
Die Anordnung der Überführung wird hienach besonders dann zu erwägen sein, wenn 
der Kranke in einer Unterrichts= oder Erziehungsanstalt wohnt oder wenn in seiner Behausung 
eine Wirtschaft oder ein sonstiges Nahrungs= und Genußmittelgewerbe betrieben wird. 
V Personen, die an offener Lungen= oder Kehlkopftuberkulose erkrankt sind, sollen derart 
abgesondert werden, daß jedenfalls eine erheblichere Gefährdung der Umgebung des Kranken 
vermieden wird. Die nach §8 7 Abs. IV gebotene Rücksichtnahme auf die persönlichen und 
wirtschaftlichen Verhältnisse der Bevölkerung wird hier unter Umständen dazu führen, daß 
die Bereitstellung eines eigenen Bettes als genügend erachtet werden darf. 
Die Absonderung von Personen, die in einer Unterrichts= oder Erziehungsanstalt oder 
in dazu gehörigen Räumlichkeiten wohnen, ist so einzurichten, daß eine Gefährdung der 
Besucher der Anstalt ausgeschlossen ist.
	        
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