Absonderung.
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Ruhr oder Typhus ausgebrochen oder Körnerkrankheit einheimisch war, sich nach ihrer Ankunft
der Ortspolizeibehörde zu melden haben.
11 Der Meldepflicht unterliegen auch ortsangehörige Personen, die sich innerhalb vier
Wochen vor ihrer Rückkehr in Gegenden aufgehalten haben, in denen übertragbare Ruhr oder
Typhus ausgebrochen waren.
§ 10.
1 Für Personen, die an Diphtherie (Krupp), übertragbarer Genickstarre, übertragbarer
Ruhr, Scharlach, Typhus, Rotz erkrankt sind, ist ohne Verzug die Absonderung anzuordnen,
ebenso für Personen, die an Wurmkrankheit (Anchylostomiasis), Milzbrand oder an
Körnerkrankheit mit Eiterabsonderung erkrankt sind, wenn nach den besonderen Verhältnissen
des Falles eine Ubertragung der Krankheit auf andere Personen zu befürchten ist.
I1 Bei übertragbarer Ruhr, Typhus können auch krankheitsverdächtige Personen abgesondert
werden, wenn eine große Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Krankheit besteht; es ist
jedoch durch bakteriologische Untersuchung sobald als möglich festzustellen, ob die Erkrankung vorliegt.
II! Die Absonderung hat derart zu erfolgen, daß eine Verbreitung der Krankheit tunlichst
ausgeschlossen wird. Der Kranke darf mit anderen Personen als den zu seiner Pflege
bestimmten, dem Arzte und dem Seelsorger nicht in Berührung kommen. Angehörigen und
Urkundspersonen ist der Zutritt zu dem Kranken unter Beobachtung der erforderlichen Vor-
sichtsmaßregeln gestattet.
IV Die Absonderung ist, wenn möglich, in der Behausung des Kranken durchzuführen.
Nur dort, wo in der Behausung des Kranken eine ausreichende Absonderung nach den
besonderen Verhältnissen nicht möglich ist oder die Absonderung oder die angeordnete fort-
laufende Desinfektion nicht entsprechend durchgeführt wird, ist die Uberführung des Kranken
in ein geeignetes Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum anzuorduen,
soferne sie nach dem im Benehmen mit dem behandelnden Arzte abzugebenden Gutachten
des Bezirksarztes ohne Schädigung des Kranken ausführbar ist.
Die Anordnung der Überführung wird hienach besonders dann zu erwägen sein, wenn
der Kranke in einer Unterrichts= oder Erziehungsanstalt wohnt oder wenn in seiner Behausung
eine Wirtschaft oder ein sonstiges Nahrungs= und Genußmittelgewerbe betrieben wird.
V Personen, die an offener Lungen= oder Kehlkopftuberkulose erkrankt sind, sollen derart
abgesondert werden, daß jedenfalls eine erheblichere Gefährdung der Umgebung des Kranken
vermieden wird. Die nach §8 7 Abs. IV gebotene Rücksichtnahme auf die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Bevölkerung wird hier unter Umständen dazu führen, daß
die Bereitstellung eines eigenen Bettes als genügend erachtet werden darf.
Die Absonderung von Personen, die in einer Unterrichts= oder Erziehungsanstalt oder
in dazu gehörigen Räumlichkeiten wohnen, ist so einzurichten, daß eine Gefährdung der
Besucher der Anstalt ausgeschlossen ist.