Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr.  2320.)  Gesetz  ũber  die  Bestrafung  der  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheuen.  Vom
6.  Januar  1843.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  tc.  2c.

haben  die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Bestrafung  der  Landstreicher,  Bettler
  und  aarbeltscheuen  einer  Revision  unterworfen,  und  verordnen  demnach  auf
den  Antrag  Unserer  Minister  der  als  und  des  Innern  und  nach  erfordertem
sucachern  Unseres  Staatsraths  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  was
olgt:

8.  1.

Wer  geschaͤfts-  oder  arbeitslos  umherzieht,  ohne  sich  daruͤber  ausweisen
zu  koͤnnen,  daß  er  die  Mittel  zu  seinem  redlichen  Unterhalt  besitze  oder  doch
eine  Gelegenheit  zu  demselben  aufsuche,  hat  als  Landstreicher  Gefaͤngniß  nicht
unter  sechs  Wochen  oder  Strafarbeit  bis  zu  sechs  Monaten  verwirkt.

Nach  ausgestandener  Strafe  ist  der  Ausländer  aus  dem  Lande  zu  weisen,
  und  der  Inländer  in  eine  Korrektionsanstalt  (§.  8.)  zu  bringen.

8.  2.

Das  Betteln  wird  mit  Gefaͤngniß  bis  zu  sechs  Wochen  geahndet,  woruͤber
  in  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Koͤln  die  Polizeigerichte
zu  erkennen  haben.

Auslaͤndische  Bettler  koͤnnen  nach  ausgestandener  Strafe  von  der  Polizeibehoͤrde
  aus  dem  Lande  gewiesen  werden.

(.  3.
st  der  Bettler  wegen  eines  solchen  Vergehens  bereits  bestraft  worden
(5.  2.),  so  finden  gegen  ihn  die  Bestimmungen  des  §.  1.  Anwendung.
Eben  diese  singen  treten  ein:
1)  wenn  auf  falschen  Namen  oder  unter  füälschlicher  Vorschützung  von
Unglücksfaällen,  Krankheiten  oder  Gebrechen  gebettelt  wird;
2)  wenn  der  Bettler  Wassen  bei  sich  führt  oder  sich  Drohungen  erlaubt,
insofern  nicht  durch  die  Drohung  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist;
3)  wenn  Jemand  eines  fremden  Kindes  beim  Betteln  sich  bediene,  oder
ein  Kind  zu  diesem  Zweck  hergiebt.

6.  4.
Den  Bestimmungen  der  66.  2.  und  3.  unterliegen  auch  diejenigen,  welche
Kinder  zum  Betteln  anleiten  oder  ausschicken.

6.  5.

Wer  Personen,  die  seiner  Gewalt  oder  Aussicht  untergeben  sind  und  zu

seiner  Hausgenossenschaft  gehören,  vom  Betteln  abzuhalten  unterläßt,  hat  Gefängnißstrafe
  bis  zu  acht  Tagen  verwirkt.

6v.  6.
Mit  der  im  #.  2.  bestimmten  Strafe  sind  auch  diejenigen  zu  betegen,
we

(XNr.  2720.)  1)  welche

I.
Landstreicher.

II.
Bettler.

III.
Arbeitsschene.