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Für Nahrungs= und Genußmittel, bei denen der Verdacht begründet ist, daß sie mit
den Krankheitserregern behaftet sind, kann die Vernichtung angeordnet werden.
I Weitergehende Maßnahmen, insbesondere die vorübergehende Ausschließung solcher Gegen-
stände vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, können von den Regierungen, Kammern des
Innern, für den Regierungsbezirk oder Teile des Regierungsbezirkes angeordnet werden.
§ 17.
In Ortschaften, die von übertragbarer Ruhr oder von Typhus befallen sind, sowie in Beschränkung
deren Umgebung kann die Benützung von Brunnen, Teichen, Seen, Wasserläufen, Wasser- er nsi
leitungen, ferner der dem öffentlichen Gebrauch dienenden Bade-, Schwimm= und Wasch- ·
anstalten insolange verboten oder beschränkt werden, als die Annahme begründet ist, daß
durch das Wasser die Krankheitserreger verschleppt werden.
8 18.
In Ortschaften, die von übertragbarer Ruhr oder von Typhus befallen sind, können Vorschriften
von der Distriktspolizeibehörde für öffentliche Bedürfnisanstalten auf die Dauer der Gefahr ir
besondere Vorschriften über Reinigung, Desinfektion usw. erlassen werden. anstalten.
8 19.
1 Für die Aufbahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen von Per-Vorfichtsmaß-
sonen, die an Diphtherie (Krupp), übertragbarer Ruhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand, rgen bei der
Q„ ehandlung
Rotz gestorben sind, können besondere Vorsichtsmaßregeln angeordnet werden. von Leichen.
I# Als solche Vorsichtsmaßregeln kommen neben den für die Beförderung von Leichen all-
gemein vorgeschriebenen Maßnahmen in Betracht:
Unterlassung der Waschung der Leiche, soweit nicht religiöse Vorschriften entgegen
stehen, Einhüllen der Leiche in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssig-
keit getränkt sind, baldige Einsargung,
Bedeckung des Sargbodens mit einem aufsaugenden Stoffe (Sägspähnen),
baldige Schließung des Sarges,
baldige Bestattung, 1
Beschränkung des Zutritts zum Sterbehaus und der Teilnahme an der Beerdigung
(besonders für Schulkinder),
Desinfektion der Personen, welche die Einsargung vorgenommen haben, nach Maß-
gabe der Desinfektionsanweisung vom 31. März 1909 (MAhl. S. 287).