Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

2. Gruppe. b) Chlorat= und Perchloratsprengstoffe. 
Es wird eingeschaltet: 
1. Hinter dem mit „Alkalsit A“ beginnenden Absatz: 
Alkalsit B (Gemenge von höchstens 50 Prozent Kaliumperchlorat, höch- 
stens 10 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens 31 Prozent Trinitrotoluol, 
ferner von Natronsalpeter und Mehl). 
2. Hinter dem mit „Cheddit“ beginnenden Absatz: 
Helit (Gemenge von höchstens 10 Prozent Kaliumperchlorat, höchstens 
6 Prozent Dinitrochlorhydrin, von aromatischen Nitroverbindungen (da- 
runter höchstens 20 Prozent Trinitroverbindungen], neutralen Salwpeter- 
arten sausgenommen Kalisalpeter!), auch mit Zusatz von Getreide= oder 
Kartoffelmehl oder ähnlichen Kohlenstoffträgern sowie von anderen die 
Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
Nr. V. Atzende Stoffe. Beförderungsvorschriften. Abschnitt A. Verpackung. 
In Abs. (5) wird der letzte Satz gefaßt: 
Die Gefäße und Flaschen müssen mit Kieselgur oder ähnlichen, nicht 
brennbaren Stoffen in starke Behälter aus Holz oder Eisenblech fest ver- 
packt sein. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 10. Mai 1911. 
v. Frauendorfer. 
  
Nr. 2428 a 4. 
Bekanntmachung, Abänderung und Ergänzung der Gebührentaxe der Eichanstalten für Maß 
und Gewicht betreffend. « 
K. Staatsministerium des Innern. 
Im Namen HSeiner Maoajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Allerhöchst zu genehmigen geruht, daß die durch die K. Verordnung 
vom 21. April 1894 festgesetzte Gebührentaxe der Eichanstalten für Maß und Gewicht 
(GVBl. 1894 S. 151 u. ff.) abgeändert und ergänzt werde, wie folgt:
	        
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