J.
Eichung von Meßwertzeugen für Flüssigkeiten.
Die Bekanntmachung vom 28. November 1905 Ziffer III (GBl. S. 673) wird dahin
ergänzt, daß zwei metallene Meßwerkzeuge ohne Einteilung und von gleicher Größe mit unterer
und oberer Hahnbegrenzung zu einem Meßwerkzeug mit zwei Meßkammern vereinigt werden
dürfen, so daß Zu= und Abflußeinrichtung für beide Meßkammern gemeinsam sind und
gleichzeitig die eine Kammer sich entleert, während die andere sich füllt. Die Füllung muß
schneller vor sich gehen als die Entleerung.
Zur Berichtigung der Meßkammern sind besondere Justierkörper zulässig. Diese müssen
aus Metall und ohne Hohlräume verfertigt sein. Ist ein Zählwerk angebracht, so muß
der Maßkörper die Bezeichnung tragen: „Zählwerk nicht geeicht".
Die Stempelung erfolgt an den Justiervorrichtungen, an den Deckplatten der Schau-
gläser, an der Verbindung von Maßkörper und Hahn sowie überall da, wo es zur Siche-
rung der Verbindung der den Maßraum bestimmenden Teile erforderlich ist.
II.
Eichung von Milchmaßen.
Die in Ziffer IV der Bekanntmachung vom 28. November 1905 (GVBl. S. 673) ver—
öffentlichten Vorschriften über Eichung von Milchmaßen werden im 82 Nr. 2 dahin erweitert,
daß Einteilungsmarken der Innenskalen auch durch strichartig oder kegelförmig aus der Skala
getriebene Erhöhungen gebildet werden dürfen.
III.
Eichung von Rahmenmaßen.
Die Nr. V des § 31 der Eichordnung erhält folgende Fassung:
„V. Rahmen= oder Aufsetzmaße, deren Raumgehalt zwischen den beiden
offenen Randebenen ein Hektoliter oder ein ganzes Vielfache eines Hektoliter
beträgt.“
IV.
Eichung von Gewichten.
1. Betreffend die Kanten eiserner Gewichte.
§ 42 Ziffer 1 der Eichordnung erhält folgenden Zusatz:
Bei den eisernen Gewichten zu 50 und 20 Kilogramm sollen die Kanten
schwach abgerundet sein.
2. Betreffend Justierlöcher, Mindergewichte und Justierhöhlungen der Gewichte.
In § 42 der Eichordnung treten an die Stelle der Ziffer 3 folgende Bestimmungen: