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in ihrem bisherigen Stande als zur ferneren Lieferung eines Ertrags im bisherigen
Umfange geeignet zu erhalten. Im Gegensatze hierzu stehen Aufwendungen für Ver-
besserungen (Instand setzung), Erweiterungen, Vergrößerungen, Vermehrungen der Einkommens-
quellen; solche Aufwendungen im Bereiche des Stammvermögens sind nicht abziehbar und
ihr Betrag ist dem Jahresergebnisse zuzusetzen, wenn er den laufenden Betriebseinnahmen
entnommen wurde. Wegen des Vorbehalts „soweit nicht für diese Zwecke Abschreibungen
stattfinden“ wird auf Abs. IV verwiesen.
zu Zu Ziff. 3. Schuldzinsen sind Betriebsausgaben, wenn sie für Schulden wegen der
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte zu zahlen sind, z. B. für Schulden
aus Anlaß des Ankaufs von Saatfrüchten, von Tieren, von Rohmaterialien, von Waren usw.
für den Betrieb; sie sind aber Verbrauchsausgaben, wenn sie für Schulden zu zahlen sind,
die mit den Einkünften in keinem unmittelbaren Zusammenhange stehen, z. B. für Schulden
aus Anlaß eines Wohnhauskaufs, einer Badereise, der Kindererziehung, der Kinderaussteuer usw.
Hiernach ist es vorzugsweise nach dem Anlasse der Schuld und nach wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten zu beurteilen, ob Schuldzinsen Betriebsausgaben darstellen oder nicht. Da die
Entscheidung hierüber unter Umständen dem Steuerpflichtigen schwer fallen wird, ist es nicht
zu beanstanden, wenn alle Schuldzinsen ohne Unterschied einheitlich mit den Abzügen nach
Art. 12 Abs. II Ziff. 1 als Verbrauchsausgaben abgesetzt werden, ausgenommen Schuld-
zinsen, die als Betriebsausgaben in einem Gewerbebetrieb anfallen d. h. zu zahlen sind.
Diese sollen im Interesse des gewerbetreibenden Steuerpflichtigen wegen der
Rückwirkung der Einkommensteuerveranlagung auf die Gewerbsteuerveranlagung (Art. 10 Abs. 1
d. Gew #t Ges.) als Betriebsausgaben geltend gemacht und berücksichtigt werden, weshalb
die gewerblichen Schuldzinsen besonders aufgeführt wurden. Zur Beibehaltung der Praxis
nach Art. 10 Abs. II Ziff. 2,k des Gewerbsteuergesetzes vom 9. Juni 1899 sollen unter
diesen Zinsen nicht nur die aus der laufenden Geschäftsführung und dem regelmäßigen
Geschäftskredite herrührenden Schuldzinsen, sondern auch jene Zinsen oder ähnlichen geld-
werten Vergütungen inbegriffen sein, die der Gewerbetreibende infolge der Gründung, Er-
weiterung oder Erwerbung des Geschäfts oder für die zum Geschäftsbetriebe geliehenen und
in ihm verwendeten Kapitalien nachweislich zu leisten hat.
IV Zu Ziff. 4. Allgemeinen wirtschaftlichen Grundsätzen entspricht es, Wertsminderungen
und Wertseinzehrungen an dem der Erwerbung von Einkünften gewidmeten Stammvermögen
bei der Ermittelung der Reineinkünfte zu berücksichtigen, wenn sie nach dem regel-
mäßigen Verlaufe der Dinge infolge natürlicher Einflüsse, des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs der Wirtschaftsmittel bei der Gewinnung der Einkünfte oder infolge des Zeit-
ablaufs an Sachen, aber auch an solchen Rechten eintreten, deren Inhalt durch Zeitablauf
erschöpft wird (Verlagsrechten, Patentrechten, Betriebskonzessionsrechten usw.). Der Ab-