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nützung des Betriebsinventars wird in der Praxis in den weitaus meisten Fällen dadurch
Rechnung getragen, daß die erforderlichen Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen (Nach-
schaffungen) zur Erhaltung des bisherigen Standes und Zustandes der einzelnen Einkommens-
quelle (Abs. II) aus den laufenden Betriebseinnahmen bestritten werden. Alsdann besteht
in der Regel keine Berechtigung zu weiteren Absetzungen oder Abschreibungen. Aufwendungen
(Abs. II) und Abschreibungen nebeneinander sind nur zulässig, wenn sie trennbaren ver-
schiedenen Zwecken dienen. Abschreibungen sollen angemessen sein, d. h. der Wertsminderung
in dem maßgebenden Wirtschaftsjahre nach den Umständen und Verhältnissen des Einzelfalls
entsprechen. Wenngleich das Maß der Abschreibungen in der Regel nach einem Hundertsatze
des Wertes der der Gewinnung der Einkünfte dienenden Gegenstände und oben gekenn-
zeichneten besonderen Rechte von Fall zu Fall zu prüfen ist, so werden doch die Erfahrung
und Praxis die Veranlagungsorgane zu tunlichst gleichmäßigen Hundertsätzen nach den ein-
zelnen Gattungen von Gegenständen und Betrieben führen, wie dies schon früher bei der
Veranlagung der Gewerbsteuer geschehen ist (§ 35 Abs. III).
V Zu Ziff. 5. Nicht abziehbar sind dagegen Beiträge für Versicherungen von Sachen
und Rechten, die keine Einkommensquelle bilden, z. B. für Versicherungen des hauswirt-
schaftlichen Inventars (Mobiliars), der Tiere, die zu Privatzwecken, z. B. zum Vergnügen,
gehalten werden.
VI. Zu Ziff. 8. Abziehbar ist der gesamte Aufwand für das Betriebspersonal, darunter
auch Reisespesen, Tantiemen, Gratifikationen. Als für den Betrieb angenommen gelten
alle Personen, soweit sie für den Betrieb vertragsmäßig oder unter solchen Umständen Dienste
leisten, daß sie eine ständige Hilfskraft bilden und die unentgeltliche Dienstleistung weder
vom Betriebsleiter noch von der Hilfskraft vorausgesetzt werden kann. Die Vergütungen
an Aufsichtsräte der Erwerbsgesellschaften sind nicht abziehbar. Dagegen sind in einem an-
gemessenen Betrag abziehbar Gehalte oder sonstige Vergütungen, die Gesellschafter einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Geschäftsführer oder auf Grund eines sonstigen
Dienstverhältnisses von der Gesellschaft beziehen. Unter das Betriebspersonal können auch
Kinder, nicht aber die Ehefrau des Wirtschafters fallen (ogl. S§ 23 Abs. VIII bis XIII).
Mit dem Satze, daß Beiträge abziehbar sein sollen, die „sonst in einer Form“ für die
bezeichneten Wohlfahrtseinrichtungen geleistet werden, ist zum Ausdrucke gebracht, daß auch
freiwillige Leistungen für solche Zwecke abziehbar sind, wenn eine dauernde Sicherheit dafür
geboten ist, daß der Unternehmer sie nicht beliebig widerruft und die angesammelten Mittel
nicht anderen Zwecken zuwendet.
VII Zu Ziff. 9. Unter den Betriebsverlusten sind mit dem Betriebe zusammen-
hängende, noch nicht durch Abschreibungen gedeckte Verluste verstanden, namentlich an For-
derungen, die zwar in Einnahme gestellt, aber uneinbringlich sind. Derartige abziehbare