Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Abziehbare 
Verbrauchs-- 
ausgaben. 
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Verluste sind nicht zu verwechseln mit nichtabziehbaren Verlusten am Stammvermögen, die mit 
der Erwerbung der Einkünfte überhaupt nicht zusammenhängen (Art. 12 Abs. III. 
Ziff. 1, § 20 Abs. I). 
VIII Zu Ziff. 10. Zu den abziehbaren indirekten Abgaben gehören nicht nur die auf 
Grund von Reichs= oder Landesgesetzen zu entrichtenden Reichs= und Staatsabgaben, wie 
Zölle, Salz-, Tabak-, Branntwein-, Zucker-, Schaumwein-, Leuchtmittel-, Zündwarensteuer, 
Malzaufschlag, sondern auch die gemeindlichen Gefälle dieser Art wie der gemeindliche Malz- 
und Bieraufschlag, Pflasterzölle, überall jedoch nur insoweit, als diese indirekten Abgaben 
im Betrieb unmittelbar auf die Erwerbung der steuerbaren Einkünfte erwachsen sind. 
IX Zu Ziff. 10. Zu den abziehbaren Beiträgen an öffentlichrechtliche Genossenschaften 
und an öffentlichrechtliche Verbände für Standesvertretung zählen namentlich die laufenden 
Beiträge nach Art. 124 d. Wasser Ges. v. 23. März 1907 (GVBl. S. 157) und Art. 42 
Abs. II d. Fischerei Ges. v. 15. August 1908 (GVBl. S. 527), ferner die Beiträge zu 
den Notariats-, Anwalts-, Apotheker-, Haudels= und Handwerkskammern und zu den ärzt- 
lichen Bezirksvereinen. 
§ 19. 
(Art. 12 Absf. II.) 
1 Art. 12 Abs. II enthält die Ausnahmen von der Regel, daß Aufwendungen des 
Steuerpflichtigen aus seinem Einkommen für seine privaten Zwecke (Ver- 
brauchsausgaben) an den gesamten Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Der 
Rahmen der im Gesetz aufgeführten einzelnen Abzugsposten darf nicht ausgedehnt werden. 
Schuldzinsen und dauernde Lasten können unter Umständen auch Betriebsausgaben sein 
(6 18 Abs. III); soweit sie mit diesen bereits an den Einkünften abgesetzt sind, dürfen sie 
nicht nochmals als Verbrauchsausgaben am Einkommen abgezogen werden. 
I Zu Ziff. 1. Schuldzinsen sind ausnahmslos ohne Rücksicht auf die Gattung der 
Schuld als Verbrauchsausgaben abziehbar, soweit sie nicht als gewerbliche Betriebsausgaben 
abgezogen sind (§ 18 Abs. III). Maßgebend ist die rechtliche Verpflichtung zur Zinsen- 
zahlung. Wenn die Zinsen gestundet werden, so ist dies belanglos; deshalb können aber 
auch rückständige Zinsen aus früheren Jahren nicht noch einmal zum Abzuge zugelassen werden. 
Abziehbar sind nur die Zinsen, nicht auch Aufwendungen zur Schuldentilgung (Amortisations- 
beträge, Tilgungsquoten), wie solche z. B. in den Annnitäten inbegriffen sind. Für die 
Annuitäten der Hypothekenbanken werden die Schuldner von diesen Banken erfahren können, 
welcher Teil der Annuität jeweils Zinszahlung und welcher Schuldentilgung ist. ÜUbrigens 
ist das Erforderliche auch den gedruckten sog. Tilgungstabellen der Kreditinstitute zu entnehmen,
	        
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