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wenn der Zinsfuß und die Tilgungsquote sowie das Jahr der Aufnahme der Annnitäten-
schuld bekannt sind.
I Zu Ziff. 1. Unter Renten und ähnlichen dauernden Lasten sind alle regelmäßig wieder-
kehrenden, dem Umfange nach bestimmten, auf einem bürgerlichrechtlichen Verpflichtungs-
grunde beruhenden, daher klagbaren Leistungen (Belastungen) in Geld oder Geldeswert zu
verstehen. Dadurch, daß im Gesetze der Art. 12 Abs. III vorbehalten ist, sind jedoch vom
Abzug ausgeschlossen die Ausgaben auf den Zweck bei Stiftungen und ähnlichen juristischen
Personen (Art. 12 Abs. III Ziff. 1), ferner Leistungen des Steuerpflichtigen an Familienangehörige,
außer wenn diese wirtschaftlich selbständig sind und die Leistungen auf einem besonderen
(nicht bloß dem gesetzlichen) Verpflichtungsgrunde z. B. auf Vertrag beruhen (Art. 12 Abs. III
Ziff. 4, § 39 Abs. VI). Unter diese Lasten fallen, von der eben berührten Einschränkung
abgesehen, Unterhaltsrenten, Auszüge, Altenteile, Austräge, Leibgedinge, Apanagen, Widdume,
Leibrenten, vererbliche Renten usw.
I7 Zu Ziff. 2. Unter den Beiträgen, die für öffentlichrechtliche Versicherungen freiwillig
entrichtet werden, sind zur Zeit hauptsächlich solche zu verstehen, die nach dem Invaliden-
versicherungsgesetze vom 13. Juli 1899 (REl. S. 463) oder nach den Unfallversicherungs-
gesetzen vom 30. Juni 1900 (Rel. S. 573) außerhalb des Versicherungszwanges zur
Selbstversicherung, zur Fortsetzung der Selbstversicherung oder zur Weiterversicherung nach
Beendigung der Versicherungspflicht entrichtet werden. Zu den abziehbaren Beiträgen gehören
auch die Beiträge zu den Staatsdienerunterstützungsvereinen und Töchterkassen, die Beiträge
zum Unterstützungsvereine für die Hinterbliebenen von Offizieren usw., zum Militär-Witwen-
und Waisenfonds und zum Unterstützungsfonds für Offiziere usw. des Friedensstandes, die
Abgabe der Notare für die Zwecke der Versorgungseinrichtungen des Notariats (Ges.
v. 4. Januar 1910 GWVBl. S. 1), die Beiträge der protestantischen Geistlichen zu den
Pfarrwitwen= und Pfarrtöchterkassen, die Beiträge des Volksschullehrerpersonals zu den
Kreispensionsanstalten und Kreisunterstützungsvereinen usw.
V Zu Ziff. 3. Die Abziehbarkeit ist dadurch bedingt, daß das Einkommen des Steuer-
pflichtigen nach Abzug der Schuldzinsen und der dauernden Lasten nicht mehr als 10 000 J
beträgt. Abziehbar sind nur Prämien für die im Gesetze bezeichneten Versicherungen auf
den Todes= oder Erlebensfall, bei denen es sich um die Auszahlung der Versicherungssumme
entweder beim Todesfalle des Versicherten oder im Falle des Erlebens eines gewissen Alters
oder beim Tode vor diesem Alter handelt. Der Betrag von 400 JN ist abziehbar, auch
wenn die Beiträge oder die Prämien (Art. 12 Abs. II Ziff. 2, 3) 400 übersteigen.
VI Zu Ziff. 4. Abziehbar als Verbrauchsausgaben sollen nur die notwendigen Fahrt-
ausgaben sein, und zwar nur dann, wenn Wohnsitz und Arbeitsstätte örtlich nicht zu-