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Betriebs, Einführung wesentlicher Verbesserungen, Eröffnung oder Einstellung belangreicher
Nebenbetriebe, so sind die Anderungen zu berücksichtigen. Nach diesem Besitzstande sind
soweit möglich jene Betriebsergebnisse zu berechnen oder zu schätzen, die im unmittelbar
vorausgegangenen abgeschlossenen Wirtschafts= oder Kalenderjahr erzielt wurden. Soweit
dies aber infolge eingetretener wesentlicher Anderungen des Besitzstandes nicht möglich ist oder
solche Betriebsergebnisse für den Steuerpflichtigen noch nicht vorliegen, sind die mutmaßlichen
Jahresergebnisse des Steuerjahrs zu schätzen (§§ 15, 10).
VI Für landwirtschaftliche Betriebe empfiehlt es sich, nicht nach Kalenderjahren, sondern
nach Wirtschaftsjahren zu rechnen und die Ermittelungen vorzunehmen, und zwar nach Wirt-
schaftsjahren etwa vom 1. Juni bis 31. Mai, allenfalls vom 1. April bis 31. März.
Ein willkürlicher Wechsel hierin ist dem Steuerpflichtigen nicht gestattet.
VII Im übrigen wird auf das Gesetz und den übrigen Inhalt der Vollzugsvorschriften,
besonders auf die Art. 10 bis 12, §8§ 15 bis 20 verwiesen.
VIII Unter den gegebenen Verhältnissen wird, ebenso wie anderwärts, die Festsetzung der
Einkünfte aus dem Betriebe der Landwirtschaft nur in geringerem Umfang auf Grund ver-
lässiger und brauchbarer eigener Ermittelung der Steuerpflichtigen möglich sein. Jedenfalls
ist gegenüber allen Steuerpflichtigen gleichmäßig von den Gesichtspunkten
für die Berechnung und Schätzung auszugehen, wie sie für die Einzelberechnung nachfolgend
aufgestellt sind. Dabei sind in jedem Einzelfall auch bei der Schätzung jene Verhältnisse
zu berücksichtigen, die, wie z. B. die Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit des Wirtschafters, die
größere oder geringere Verwendung fremder Arbeitskräfte und Betriebsmittel, die Wirkung
der Ertragsfähigkeit der Grundstücke, die Verkehrs= und Marktlage sowie das Maß der
Geschlossenheit des Besitzes, auf die Höhe des Reinertrags von Einfluß sind. Es darf daher
keineswegs etwa nur aus der gleichen Größe des Grundbesitzes ohne weiteres auf die gleiche
Höhe der Einkünfte geschlossen werden.
§ 23.
(Art. 13.)
1 Bei der Berechnung der Reineinkünfte aus dem Eigenbetriebe der Landwirtschaft sind
als Betriebseinnahmen zu behandeln insbesondere:
Einzel-
berechnung
der
1. der Erlös für alle gegen Barzahlung, auf Kredit oder gegen sonstige Vorteile neineinkünste
veräußerten Haupt= und Nebenerzeugnisse aus sämtlichen Betriebszweigen sowie
für das Vermieten von Betriebsmitteln (Fuhrwerk, Gerätschaften, Maschinen,
Zugtieren, Zuchttieren usw.),
80“
aus dem
Eigenbetriedbe
der Land-
wirtschaft.