Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 481 
Betriebs, Einführung wesentlicher Verbesserungen, Eröffnung oder Einstellung belangreicher 
Nebenbetriebe, so sind die Anderungen zu berücksichtigen. Nach diesem Besitzstande sind 
soweit möglich jene Betriebsergebnisse zu berechnen oder zu schätzen, die im unmittelbar 
vorausgegangenen abgeschlossenen Wirtschafts= oder Kalenderjahr erzielt wurden. Soweit 
dies aber infolge eingetretener wesentlicher Anderungen des Besitzstandes nicht möglich ist oder 
solche Betriebsergebnisse für den Steuerpflichtigen noch nicht vorliegen, sind die mutmaßlichen 
Jahresergebnisse des Steuerjahrs zu schätzen (§§ 15, 10). 
VI Für landwirtschaftliche Betriebe empfiehlt es sich, nicht nach Kalenderjahren, sondern 
nach Wirtschaftsjahren zu rechnen und die Ermittelungen vorzunehmen, und zwar nach Wirt- 
schaftsjahren etwa vom 1. Juni bis 31. Mai, allenfalls vom 1. April bis 31. März. 
Ein willkürlicher Wechsel hierin ist dem Steuerpflichtigen nicht gestattet. 
VII Im übrigen wird auf das Gesetz und den übrigen Inhalt der Vollzugsvorschriften, 
besonders auf die Art. 10 bis 12, §8§ 15 bis 20 verwiesen. 
VIII Unter den gegebenen Verhältnissen wird, ebenso wie anderwärts, die Festsetzung der 
Einkünfte aus dem Betriebe der Landwirtschaft nur in geringerem Umfang auf Grund ver- 
lässiger und brauchbarer eigener Ermittelung der Steuerpflichtigen möglich sein. Jedenfalls 
ist gegenüber allen Steuerpflichtigen gleichmäßig von den Gesichtspunkten 
für die Berechnung und Schätzung auszugehen, wie sie für die Einzelberechnung nachfolgend 
aufgestellt sind. Dabei sind in jedem Einzelfall auch bei der Schätzung jene Verhältnisse 
zu berücksichtigen, die, wie z. B. die Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit des Wirtschafters, die 
größere oder geringere Verwendung fremder Arbeitskräfte und Betriebsmittel, die Wirkung 
der Ertragsfähigkeit der Grundstücke, die Verkehrs= und Marktlage sowie das Maß der 
Geschlossenheit des Besitzes, auf die Höhe des Reinertrags von Einfluß sind. Es darf daher 
keineswegs etwa nur aus der gleichen Größe des Grundbesitzes ohne weiteres auf die gleiche 
Höhe der Einkünfte geschlossen werden. 
§ 23. 
(Art. 13.) 
1 Bei der Berechnung der Reineinkünfte aus dem Eigenbetriebe der Landwirtschaft sind 
als Betriebseinnahmen zu behandeln insbesondere: 
Einzel- 
berechnung 
der 
1. der Erlös für alle gegen Barzahlung, auf Kredit oder gegen sonstige Vorteile neineinkünste 
veräußerten Haupt= und Nebenerzeugnisse aus sämtlichen Betriebszweigen sowie 
für das Vermieten von Betriebsmitteln (Fuhrwerk, Gerätschaften, Maschinen, 
Zugtieren, Zuchttieren usw.), 
80“ 
aus dem 
Eigenbetriedbe 
der Land- 
wirtschaft.
	        
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