Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  513

VII  Zur  Verteilung  der  Lohnlisten  an  die  Mietparteien  sind  die  Hausbesitzer  nach  dem
Gesetze  nicht  verpflichtet.  Das  Gleiche  gilt  bezüglich  der  im  Formulare  7  erwähnten
Verteilung  der  Steuererklärungen.  Dies  ist  bei  Verwendung  eines  anderen  als  des  in  der
Anlage  7  beigegebenen  Formulars  zu  beachten.  Finden  sich  Hausbesitzer  nicht  bereit,  mit
der  ihnen  obliegenden  Verteilung  der  Hauslisten  an  die  einzelnen  Wohnungsinhaber  auch
die  Lohnlisten  mitverteilen  zu  lassen,  so  ist  für  unmittelbare  Zustellung  der  Lohnlisten  an
die  Gehalt=  und  Lohngeber  Sorge  zu  tragen.

VIII  Die  in  den  Art.  24,  25  Abs.  I  bezeichneten  Verpflichtungen  treffen  nicht  nur  die
natürlichen,  sondern  auch  die  juristischen  Personen  usw.  In  den  Fällen  des  Art.  2  Abs.  I
Ziff.  1,  3  trifft  die  Verpflichtung  den  Bevollmächtigten.

IX  Auf  Grund  des  Art.  25  Abs.  II  wird  den  Vorständen  der  Kassen  aller  Stellen,
Behörden  und  Anstalten  des  öffentlichen  Dienstes  die  Verpflichtung  auferlegt,  den  Rentämtern,
in  deren  Bezirk  sie  sich  befinden,  —  in  München  dem  Stadtrentamte  II  und  in  Nürnberg
dem  Rentamte  II  —  hinsichtlich  der  Berufs-,  Pensions=  und  sonstigen  Einkünfte,  die  diese
Kassen  in  ständiger  Weise  fortlaufend  auszubezahlen  haben,  von  allen  Veränderungen
in  der  Höhe  der  auszuzahlenden  Beträge  und  in  der  Person  der  Bezugsberechtigten
Mitteilung  zu  machen.  Diese  Mitteilungen  sind  alljährlich  bis  zum  15.  Oktober  jeden
Jahres  nach  dem  Stande  vom  1.  Oktober  zu  machen.  Es  wird  sich  empfehlen,  für
jeden  Steuerpflichtigen  einen  eigenen  Bogen  zu  benützen.  Die  Verpflichtung  erstreckt  sich
nicht  auf  Bezüge,  über  deren  Steuerfreiheit  das  Rentamt  und  die  auszahlende  Kasse  einig
sind.  (vgl.  z.  B.  Art.  8  Ziff.  5,  6,  7,  8,  10).  Die  auszahlenden  Kassen  und  Rentämter
  sind  ermächtigt,  Geschäftsvereinfachungen  zum  Vollzuge  dieses  Absatzes  zu  vereinbaren.
Die  erforderlichen  Formulare  sind  den  auszahlenden  Kassen  von  den  Rentämtern  zur  Verfügung
  zu  stellen.

§  46.
(Art.  26.)

!  Die  im  Art.  26  Abs.  I  den  Gemeindebehörden  aufgetragene  Prüfung,  Berichtigung  #ä#gkeit
und  Ergänzung  der  Haus=  und  Lohnlisten  hat  sich  zunächst  auf  die  Bollzähligkeit  der  Listen  besnt“
und  auf  die  formelle  Seite,  nicht  auch  auf  den  materiellen  Inhalt  der  Listen  zu  erstrecken.  "
Die  Gemeindebehörde  hat  insbesondere  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß

1.  für  alle  Häuser  und  Hausbestandteile  (Wohnungen  und  Geschäftsräume)  Hauslisten
  vorliegen,  «
2.  alle  Personen,  die  nach  dem  Inhalte  der  Hauslisten  Gehalt-  und  Lohngeber  sind,
auch  Lohnlisten  abgeben,
3.  alle  Personen,  die  nach  dem  Inhalte  der  Hauslisten  in  der  Gemeinde  beschäftigte
Gehalt-  und  Lohnempfänger  sind,  auf  den  Lohnlisten  vorgetragen  sind,
847