Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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4.  die  auf  den  Haus=  und  Lohnlisten  angegebenen  Wohnungen  gegenseitig  übereinstimmen,

5.  die  Listen  durchnummeriert  und  sinnentsprechend  ausgefüllt  sind  und

6.  das  angefallene  Material  in  einer  Weise  geordnet  wird,  daß  es  von  dem  Rentamt
  ohne  weitere  Neuordnung  verwendet  werden  kann.

.  Den  Gemeinden  wird  indessen  empfohlen,  auch  tunlichst  die  Beseitigung  von  Mängeln
materieller  Natur  herbeizuführen  und  damit  schon  im  Vorbereitungsverfahren  in  Kürze  einer
Aufgabe  zu  genügen,  die  außerdem  im  Hinblick  auf  Art.  35  Abs.  I  später,  vielleicht  mit
einem  erheblichen  Aufwande  von  umständlichen  Korrespondenzen,  erfüllt  werden  muß.

r  !—]ifI¾,  .  Ul  Wegen  eines  Formulars  für  das  Personenverzeichnis  siehe  die  Anlage  10.  Die  erforder-*
  lichen  Formulare  für  das  Personenverzeichnis  sind  den  Gemeindebehörden  vom  Rentamte  zur
Verfügung  zu  stellen.

IV  Die  Rentämter  haben  sich,  insbesondere  in  den  größeren  Städten,  in  denen  der  Vollzug
  der  Art.  23  bis  26  große  Anforderungen  stellt,  für  den  Erfolg  der  Veranlagung  aber
auch  von  besonderer  Bedeutung  ist,  mit  den  Gemeindebehörden  über  die  Zeiteinteilung  und
die  Art  und  Weise,  in  welcher  das  Material  am  besten  und  raschesten  beigeschafft  und
geordnet  wird,  rechtzeitig  ins  Benehmen  zu  setzen.  Den  Rentämtern  und  den  Gemeindebehörden
  wird  ein  gedeihliches  Zusammenarbeiten  zur  Pflicht  gemacht.  Die  Gemeindebehörden
  haben  den  von  den  Rentämtern  mitgeteilten  Wünschen  hinsichtlich  der  ganzen  Sachbehandlung
  und  insbesondere  der  Ordnung  des  Materials  Rechnung  zu  tragen,  die  Rentämter
haben  aber  auch  ihrerseits  bei  ihren  Wünschen  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  den  Gemeindebehörden
  keine  unnötige  Arbeit  erwächst.

V  Wenn  es  die  Personalverhältnisse  eines  Rentamts  gestatten,  darf  ausnahmsweise  auf
Wunsch  einer  Gemeinde  durch  den  Rentamtsvorstand  rentamtliches  Personal  zur  Unterstützung
der  Gemeindebehörde  bei  der  Durchführung  der  ihr  nach  Art.  26  Abs.  1  obliegenden
Aufgaben  abgeordnet  werden.  Die  Gemeinde  hat  für  die  Unterstützung  eine  angemessene
Vergütung  an  die  Staatskasse  zu  leisten,  deren  Festsetzung  im  einzelnen  Falle  sich  das
Staatsministerium  der  Finanzen  vorbehält.

VM  .Die  Ermächtigung,  die  Beischaffung  von  Hauslisten  oder  von  Lohnlisten  oder  beider
Arten  von  Listen  zu  erlassen,  wird  auf  die  Regierungsfinanzkammern  übertragen.  Bei  der
ersten  Einkommensteuerveranlagung  für  1912  soll  die  Beischaffung  von  Haus=  und  Lohrlisten
nicht  erlassen  werden,  soweit  das  erforderliche  Material  dem  Rentamte  nicht  auf  andere
Weise,  etwa  durch  Ausstellung  von  Lohnkarten  oder  dgl.  durch  Betriebsunternehmer  zur
Verfügung  gestellt  wird.  Später  darf  dies  nur  geschehen,  wenn  eine  erschöpfende  Herstellung
  des  Personenverzeichnises  auch  ohne  Haus=  und  Lohnlisten  gewährleistet  ist.