Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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8 48. 
(Art. 31.) 
Steuer- 1 Eine Steuererklärung ist auch dann schon als abgegeben zu erachten, wenn der Steuer- 
luschlag. pflichtige in der vorgeschriebenen Form erklärt, daß er ein nach dem Gesetze steuerbares 
Einkommen nicht besitzt. Bei Würdigung der Umstände, welche nach Art. 31 Abs. III 
die Versäumnis entschuldbar machen, ist insbesondere in den ersten Jahren der Wirksamkeit 
des Gesetzes mit angemessener Nachsicht zu verfahren. · 
II Der zufolge einer fruchtlosen rentamtlichen besonderen Aufforderung festzusetzende Zu- 
schlag beträgt 10 vom Hundert, wenn die Aufforderung im rentamtlichen Prüfungsverfahren 
nach Art. 34 ergangen ist, außerdem 5 vom Hundert. Die vorgängige Festsetzung eines 
Zuschlags zu 5 vom Hundert ist keine notwendige Voraussetzung für die Festsetzung eines 
Zuschlags zu 10 vom Hundert. 
III Die Festsetzung des Zuschlags unterliegt keiner besonderen Form; sie ist aber dem 
Steuerpflichtigen, wenn ihm nicht ohnehin nach Art. 48 Abs. III seine Steuerschuldigkeit 
mitgeteilt wird, in entsprechender Weise zur Kenntnis zu bringen. 
IVer Zuschlag zur Einkommensteuer ist unausgeschieden in gleicher Weise zu verrechnen 
wie die Einkommensteuer selbst. Der Zuschlag zur Gewerbsteuer und zur Kapitalrentensteuer 
ist ebenfalls unausgeschieden mit der Einkommensteuer zu verrechnen. Der Zuschlag 
wird auch bei nur vormerkungsweiser Veranlagung erhoben. 
Der Zuschlag trifft den Steuerpflichtigen, nicht den etwa für ihn zur Abgabe der 
Steuererklärung aufgestellten Vertreter, wenn dieser auch durch seine Unterlassung den Rechts- 
nachteil verschuldet hat. « 
VI Aus den Zuschlägen werden Umlagen nicht erhoben. Art. 2 Abs. III, 37 Abs. I, 
43 Abs. II d. UmlSGes. 
§ 49. 
(Art. 33.) 
LVehandlung 1 Als augenfällige Mängel oder Unrichtigkeiten im Sinne des Abs. I sind solche Fälle 
verss nsrn zu erachten, in denen die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Steuererklärung aus dieser 
durch die selbst ohne Prüfung des materiellen Inhalts der Steuererklärung unmittelbar hervortritt. 
Gemeinde. Dies ist insbesondere der Fall, z. B. bei Weglassung wesentlicher Angaben, wie etwa des 
behärden. Standes, der Wohnung, des Glaubensbekenntnisses, der Art des betriebenen Gewerbes, des 
Ortes der gewerblichen Betriebsstätten oder bei augenscheinlicher Verwechslung der Spalten 
oder offensichtlichen Widersprüchen in den einzelnen Angaben. 
II Den Gemeinden wird empfohlen, auch anläßlich der Prüfung der Steuererklärungen die 
Rentämter auf Mängel materieller Natur aufmerksam zu machen und damit schon im Vor-
	        
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