Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr  33.  519

Verständnis  und  den  Verhältnissen  des  Gefragten  angepaßt  sein  muß,  darf  das  Rentamt
auch  dann  stellen,  wenn  die  ziffermäßige  Steuererklärung  nicht  entspricht  oder  überhaupt  keine
Steuererklärung  abgegeben  worden  ist.

VI  Werden  von  einer  zur  Anfertigung  von  Geschäftsberichten  gesetzlich  nicht  verpflichteten
Erwerbsgesellschaft  keine  Geschäftsberichte  erstellt,  so  entfällt  selbstverständlich  nach  dieser
Richtung  die  im  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  4  bezeichnete  rentamtliche  Befugnis.

VII  Bei  der  etwaigen  Ausübung  der  im  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  5  bezeichneten  Befugnis
ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  durch  die  Besichtigung  die  Betriebsverhältnisse  des  Steuerpflichtigen
  nicht  gestört  und  die  Besichtigung  nicht  einer  Person  übertragen  wird,  die  ein
gleiches  oder  ähnliches  Gewerbe  wie  der  Steuerpflichtige  betreibt  oder  Mitglied  einer  Gesellschaft
  ist,  die  ein  gleiches  oder  ähnliches  Gewerbe  wie  der  Steuerpflichtige  betreibt.

VIII  Wegen  der  Höhe  der  den  im  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  6  bezeichneten  Auskunftspersonen  und
Sachverständigen  zu  gewährenden  Entschädigungen  für  Reisekosten  und  Zeitversäumnis  ogl.  Art.  88.

IX  Bankgeschäfte  dürfen  zur  Erteilung  von  Auskünften  über  die  von  ihnen  verwalteten
Depositen  nicht  aufgefordert  werden.  .

§51.
(Art.  35).

1  Die  Verpflichtung  der  Gemeindebehörden  nach  Art.  35  Abs.  I,  II  erstreckt  sich  nicht  Mitwirkung
auf  Tatsachen,  von  denen  sie  im  rein  bürgerlichrechtlichen,  also  nicht  im  öffentlichrechtlichen  —
Berkehre  mit  anderen  Personen  Kenntnis  bekommen  haben.  Insbesondere  sind  die  Ge=  gegörden.
meindebehörden  nicht  verpflichtet  Aufschlüsse  über  Sparkasseneinlagen  zu  geben.  Die  Verpflichtung
  der  Gemeindebehörden  nach  Art.  35  Abs.  I,  II  erstreckt  sich  vielmehr  nur  auf
die  Mitteilung  von  Tatsachen,  von  denen  sie  in  Erfüllung  ihrer  öffentlichrechtlichen  Aufgaben
  Kenntnis  erhalten  haben,  mit  dieser  Einschränkung  aber  auf  alle  für  die  Veranlagung
und  die  Umlagenberechtigung  wesentlichen  Umstände.  Die  Gemeindebehörden  haben  insbesondere
die  Rentämter  bei  Ermittelung  der  im  Art.  30  d.  Eink  St  Ges.  bezeichneten  tätsächlichen
Nachweisungen  (vgl.  die  Anlage  13  Ziff.  II)  und  bei  der  schätzungsweisen  Ermittelung  der
Einkünfte  zu  unterstützen.

I  Die  Vorschrift  im  Art.  35  Abs.  II  dient  insbesondere  dem  Zwecke,  dem  Rentamte
die  erforderliche  Kenntnis  zu  verschaffen  von  dem  für  die  Steuerveranlagung  wertvollen
Inhalte  des  Grundbuchs  und  der  Urkunden  der  Notariate,  der  gerichtlichen  Streit-,  Straf-,
Nachlaß-,  Pflegschafts=  und  sonstigen  Akten,  der  Akten  der  Registergerichte,  der  bei  den  Bezirksämtern
  vorliegenden  Akten  und  Stiftungsrechnungen,  der  bei  den  Zollbehörden  anfallenden
  Akten  über  Aufrechtmachung  von  Kautionen  usw.

III  Soweit  das  Rentamt  den  Inhalt  des  Grundbuchs  aus  den  Unschreibverzeichnissen  der
Grundbuchämter  entnehmen  kann,  soll  es  das  Grundbuchamt  nicht  um  Aufschluß  ersuchen.

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