Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Wenn  das  Grundbuchamt  sich  am  Sitze  des  Rentamts  befindet,  soll  dieses  sich  die  erforder—
lichen  Aufschlüsse  nicht  schriftlich,  sondern  durch  Einsicht  des  Grundbuchs  verschaffen.  Generelle
Ersuchen  um  Aufschluß,  d.  h.  Ersuchen,  die  nicht  bezüglich  eines  bestimmten  Steuerpflichtigen,
sondern  allgemeine  Aufschlüsse  wünschen,  sind  zu  unterlassen.

IV  ei  den  Ersuchen  um  Aufschluß  ist  auf  die  Geschäftsverhältnisse  der  ersuchten  Behörden
  entsprechende  Rücksicht  und  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  nicht  etwa  umfangreiche
  Ermittelungen  durchgeführt  werden,  deren  Erfolg  nach  sicherer  Voraussicht  außer  Verhältnis
  zu  der  aufgewendeten  Zeit  stehen  wird.  Um  derartige  erfolglose  Ermittelungen  hintanzuhalten,
  haben  die  Kommissäre  für  die  örtlichen  Gebührenrevisionen  bei  Gelegenheit  dieser
Revisionen  unter  Außerachtlassung  von  Kleinigkeiten  kurze  Vormerkungen  über  die  Wahrnehmungen
  zu  machen,  die  für  die  Steuerveranlagung  von  erheblicher  Bedeutung  sind.
Diese  Vormerkungen  sind  dann  den  Rentämtern  zur  Verfügung  zu  stellen.  Im  übrigen
ist  bei  Einholung  von  Aufschlüssen  tunlichst  mündliches  Benehmen  mit  den  zu  ersuchenden
Behörden  anzustreben.  Zu  den  zu  Aufschlüssen  verpflichteten  Behörden  gehören  nicht  die
K.  Bank  und  ihre  Filialen,  sowie  die  K.  Verkehrsanstalten.

Darüber,  wieweit  etwa  andere  Behörden  ohne  vorgängiges  rentamtliches  Ersuchen
Aufschlüsse  erteilen  werden,  bleibt  besondere  Entschließung  vorbehalten.

VI.  Darüber,  ob  dienstliche  Rücksichten  im  Sinne  des  Abs.  III  entgegenstehen,  entscheiden
im  Zweifelsfalle  die  den  ersuchten  Behörden  vorgesetzten  Stellen.

5.  Veranlagung  durch  die  Steuerausschüsse.
52.
(Art.  36.)

Tätigkeit  Um  eine  rasch  fortschreitende  und  erschöpfende  Veranlagung  durch  die  Steuerausschüsse

vn  b  zu  ermöglichen,  ist  an  den  Steuerausschuß  soweit  möglich  mit  bestimmten  Vorschlägen  heranzutreten.

  Diese  Vorschläge  sind  schon  vor  Beginn  der  Ausschußverhandlungen  in  den  einschlägigen

  Spalten  der  Steuerlisten  mit  Bleistift  einzutragen;  sie  haben  sich  auch  auf  die

Steuerausscheidungen  und  die  Zuschläge  nach  Art.  25  Abs.  II,  III  d.  Umles.  (bei
Berufseinkünften  von  mehr  als  8000  )  zu  erstrecken.

(ugen  *lrv  1.  Formulare  für  die  Steuerlisten  liegen  als  Anlagen  14  bis  17  bei.  Die  Führung

M  —  der  Steuernebenlisten  A,  B  und  C  ist  den  Rentämtern  freigestellt.  Wenn  diese  Steuer-–

  nebenlisten  geführt  werden,  sind  ihre  Abschlüsse  am  Schlusse  der  Hauptsteuerliste  vorzutragen.

Ferner  wird  den  Rentämtern  gestattet,  die  Steuerlisten  auch  zugleich  als  Hebegrundlage  zu

benützen.  Ein  beim  Drucke  mit  den  Steuerlisten  zu  vereinigendes  Formular  zu  diesem  Zwecke

liegt  als  Anlage  18  an.  Von  der  letzteren  Ermächtigung  wird  indes  nur  bei  ganz  einfach

#.
—  gelagerten  Verhältnissen  Gebrauch  gemacht  werden  können.