Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  621

l  Eine  Hauptsteuerliste,  die  für  mehrere  Jahre  benützt  werden  kann,  liegt  als  Anlage  19  bei.
Auch  zu  dieser  Hauptsteuerliste,  deren  Führung  den  Rentämtern  freisteht,  können  Nebensteuerlisten
  geführt  werden.

IV  Wegen  der  Einsichtnahme  von  den  Steuerlisten,  Nachholungs=  und  Rückvergütungsregistern
  und  den  im  §  82  Abs.  VI  bezeichneten  Hebegrundlagen  für  die  Zwecke  der  Umlagenerhebung
  vgl.  Art.  28  Abs.  II  d.  Uml  Ges.  Wo  immer  es  die  Geschäftsverhältnisse
gestatten,  soll  das  Rentamt  die  Gemeindeverwaltung  gesondert  von  jedem  Einzelfalle,  der  in
den  Nachholungs=  und  Rückvergütungsregistern  durchzuführen  ist,  benachrichtigen.

§  53.
(Art.  37.)
1  Die  Bildung  der  Steuerbezirke  nach  Art.  37  Abs.  I,  II  wird  den  Regierungs-S



Steuerfinanzkammern

  übertragen.  Dabei  sollen  die  Vorstände  der  Rentämter  gehört  und  bis  auf  bekirke:  Reutweiteres

  in  der  Regel  kleinere  Rentamtsbezirke  in  2  und  größere  Rentamtsbezirke  in
3  bis  4  Steuerbezirke  geteilt  werden.  Für  die  großen  Städte  ist  eine  entsprechend  größere
Zahl  von  Steuerbezirken  zu  bilden.  Die  von  den  Regierungsfinanzkammern  festgesetzte  Einteilung
  ist  in  den  Kreisamtsblättern  und  in  den  einzelnen  Rentamtsbezirken  bekannt  zu
machen.  Die  Bezeichnung  der  einzelnen  Steuerbezirke  hat  zu  lauten:  „1.  Steuerbezirk“,
„2.  Steuerbezirk“  usw.  Bei  der  Bildung  der  Steuerbezirke  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
daß  nicht  etwa  Gemeinden  aus  verschiedenen  Distriktsgemeinden  zu  einem  Steuerbezirke  vereinigt
werden  (vgl.  Art.  38  Abs.  IV  Ziff.  3  d.  EinkS  t  Ges.).  Maßgebend  für  die  Einwohnerzahl
ist  das  endgültig  festgestellte  Ergebnis  der  jeweils  letzten  Volkszählung.

II.  Wegen  der  Einteilung  der  Geschäftsaufgaben  in  den  Rentamtsbezirken  München  und
Nürnberg  wird  auf  die  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  10.  April  1911,
die  Geschäftsführung  der  Rentämter  betreffend,  —  Fin  Ml.  S.  282  —  verwiesen.

mI  Sind  Wohnung  und  gewerbliche  Betriebsstätte  eines  in  München  oder  Nürnberg  Steuerpflichtigen
  in  verschiedenen  nicht  dem  gleichen  Rentamte  zugeteilten  Steuerbezirken  gelegen,  so
hat  für  die  Veranlagung  die  Wohnung  Maß  zu  geben.  Ergeben  sich  mit  Rücksicht  auf  die
Berufsstellung  des  Steuerpflichtigen  Zweifel  über  die  Zuständigkeit  für  die  Veranlagung,  so
hat  der  Hauptberuf  des  Steuerpflichtigen  Maß  zu  geben.  In  jedem  Falle  haben  bei
Meinungsverschiedenheiten  über  die  Zuständigkeit  für  die  Veranlagung  die  Rentämter  in
München  und  Nürnberg  die  Frage  tunlichst  ohne  weitere  Inanspruchnahme  des  Steuerpflichtigen
  auszutragen.

IV  Die  Einteilung  der  Rentamtsbezirke  München  und  Nürnberg  ist  unter  Benützung  von
Übersichtskarten  bekannt  zu  machen.  Hierbei  ist  insbesondere  von  der  öffentlichen  Plakatierung

ausgiebiger  Gebrauch  zu  machen.
85“

amtsbezirke
in  München
und
Närnberg.