Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

niederschrift 
über die 
Ausschuf- 
Aufgabe 
des 
Ausschusses. 
526 
§ 59. 
(Art. 44.) 
1 Die Niederschrift über die Verhandlungen soll kurz gefaßt sein, die etwa zur Richt- 
schnur genommenen allgemeinen Normen und die in den einzelnen, insbesondere wichtigeren 
situngen. Fällen gepflogenen sachlichen Erwägungen sowie das Stimmverhältnis und die Sitzungsdauer 
ersehen lassen. Das Schlußergebnis der einzelnen Veranlagungen wird nicht in der Nieder- 
schrift, sondern in den Steuerlisten festgehalten. Einzelfälle, in denen keine näheren 
Erörterungen gepflogen wurden, sind in der Niederschrift nicht zu erwähnen. 
II Die Aufnahme der Niederschrift erfolgt unter Leitung des Vorsitzenden. Die Nieder= 
schrift wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. 
8 60. 
(Art. 45). 
1 Außer der Veranlagung zur Einkommensteuer obliegt den Steuerausschüssen weiter: 
1. 
2. 
S.— 
8 
die nochmalige Prüfung der mit Berufung angefochtenen Einkommensteuerfälle 
(Art. 53 Abs. ), 
die Beschlußfassung über Einsprüche im Einkommensteueränderungs= und Nach- 
(Art. 70 Abs. 111) 
(rt. 77 Abs. Vr.), 
die Beschlußfassung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im 
Einspruchsverfahren und im Berufungsverfahren vor dem Steuerausschuß (Art. 92 
Abs. IV, 
  
holungsverfahren 
.l die Veranlagung zur Gewerbsteuer (Art. 20 Abs. 1I d. Gewtes.), 
die in Ziff. 1 bis 3 bezeichnete Aufgabe hinsichtlich der Gewerbsteuer (Art. 22 
Abs. II, 26 Abs. III, 27, 29 d. GewStWGes.), 
die Veranlagung zur Kapitalrentensteuer (Art. 16 d. KapStes.), 
die in Ziff. 1 bis 3 bezeichnete Aufgabe hinsichtlich der Kapitalrentensteuer (Art. 18 
Abs. II, 19, 20, 22 d. KapSt# Ges.), 
die Erledigung etwaiger bis 1. Oktober 1911 noch unerledigt gebliebener Steuer- 
fälle aus der Zeit der Geltung der Steuergesetze v. 9. Juni 1899 (Art. 5 
Ziff. 1, Art. 6 d. Eins Ges.), 
die Steuerausscheidung (Art. 22 Abs. I d. Umles.), 
die in Ziff. 1 bis 3 bezeichnete Aufgabe hinsichtlich der Steuerausscheidung (Art. 23 
Abs. I, 37 Abs. 1 d. Umles.),
	        
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