Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 529 
II Wegen der Strafbestimmung für den Fall der Verweigerung der geforderten Auskunft 
ogl. Art. 75 Ziff. 4, Art. 78 Abs. III. Die unter Strafe gestellte Verpflichtung erstreckt sich 
nur auf mündliche Auskunftserteilung und mündliche Abgabe von Gutachten. 
III Wegen der Höhe der den im Absk. I bezeichneten Auskunftspersonen und Sachverstän- 
digen zu gewährenden Entschädigungen für Reisekosten und Zeitversäumnis vgl. Art. 88. 
IV Wegen der einschlägigen Vorschriften der R.ZPO. vgl. die Anlage 20. 
V Von der Befugnis, Personen, die bei dem Steuerpflichtigen in einem Dienst- oder 
Arbeitsverhältnisse stehen oder in der letzten Zeit gestanden sind, einzuvernehmen, soll kein 
umfangreicher Gebrauch gemacht werden, es sei denn, daß der Steuerpflichtige selbst die 
Vernehmung dieser Personen wünscht. 
§ 63. 
(Art. 48.) 
1 Mit der Feststellung der Veranlagungsgrundlagen ist die Veranlagungstätigkeit des 
Steuerausschusses abgeschlossen. Wegen der Vergütungen an die Mitglieder des Steuer- 
ausschusses vgl. Art. 88. Die Vergütungen sind vorbehaltlich der Revision vom Rent- 
amte festzusetzen und sofort auszubezahlen. 
I Die Berechnung der Steuer auf Grund der vom Steuerausschusse festgestellten Ver- 
anlagungsgrundlagen erfolgt durch das Rentamt unbeschadet der rechnerischen Prüfung und 
kann — vorbehaltlich etwaiger Berichtigung der Festsetzung des Steuersolls, nötigenfalls 
unter Benützung des Nachholungs= und Rückvergütungsregisters — jederzeit beim Vorliegen 
eines Rechnungsfehlers vom Rentamt, allenfalls auf Veranlassung der Aufsichtsbeamten be- 
richtigt werden. 
II Die Revision der Veranlagungsarbeiten hat künftig am Sitze des Rentamts zu erfolgen. 
Sie erstreckt sich auf die Steuerlisten, die Nachholungs= und Rückvergütungsregister sowie das 
Rückstandsregister samt deren Grundlagen, also insbesondere auch auf die Prüfung der Steuer- 
änderungen des Vorjahrs (vgl. § 82 Abs. VI bis VIII), ferner die Prüfung und summa- 
rische Vormerkung der in den Hebegrundlagen des Vorjahrs (des letzten abgeschlossenen 
Rechnungsjahrs) ausgewiesenen Rückstände und Nachlässe (vgl. § 77 Abs. III, 4). Die 
Revision ist tunlichst zu beschleunigen. Hierbei ist von Beanstandungen geringfügiger Art 
abzusehen. Wenn auf Anregung der Revision Anderungen in den Listen und Registern 
vorgenommen wurden, sind in der über die Revision aufzunehmenden Niederschrift die be- 
treffenden Listen= und Registernummern in einem Sammelparagraphen aufzuführen. Im 
übrigen ist über diese Fälle eine Bemerkung in der Niederschrift nicht veranlaßt, wenn es 
sich nicht um Beanstandungen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. 
7 Während die Aufstellung des Steuersolls rechnerisch vollständig zu prüfen ist, genügt 
für die materielle Prüfung der rentamtlichen Vorarbeiten, der Veranlagungsbeheffe Veran- 
* 
Stener- 
berechnung 
und 
Stener- 
mitteilung.
	        
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