Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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lagungsgrundlagen und Festsetzungen des Steuerausschufses und des Rentamts sowie für die 
Nachrechnung der einzelnen Steuerberechnungen — abgesehen von wichtigeren Fällen — die Vor- 
nahme einer angemessenen Zahl von Stichproben. Den Regierungsfinanzkammern bleibt vorbe- 
halten, in besonderen Fällen ins einzelne gehende erschöpfende Revisionen durchführen zu lassen. Dies 
hat insbesondere zu geschehen, wenn die Stichproben zahlreiche und erhebliche Mängel der 
Veranlagungsarbeiten haben ersehen lassen. 
VDie Steuerlisten bedürfen, unbeschadet ihrer Eigenschaft als amtliche Register, weder 
der Unterschrift der Mitglieder des Steuerausschusses, noch auch der Unterfertigung durch 
das Rentamt oder den Schriftführer. 
VI Die Ausweisung des Ergebnisses der Veranlagung erfolgt in den Steuerlisten (vgl. § 52 
Abs. D. 
V Wegen eines Formulars für die im Art. 48 Abs. III bezeichneten Mitteilungen val. die 
2— Anlage 21. Wenn möglich soll in die Mitteilung auch die Schuldigkeit an Grund= und 
r— Haussteuern, Unfallversicherungsbeiträgen usw. aufgenommen werden. Von der Mitteilung 
kann, wenn es zweckmäßig erscheint, durch Benützung von Anilinstiften und Pauspapier ein 
zweites Exemplar hergestellt werden, das zur Abquittierung der Zahlungen gegen Erhebung 
einer Schreibgebühr von 10 Pfennig für den Fall benützt wird, daß der Steuerpflichtige 
bei der Zahlungsleistung die Mitteilung nicht mitbringt. Die Mitteilungen sind mit tun- 
lichster Beschleunigung — und zwar ohne Erholung eines Zustellungsnachweises — durch 
die Post zu versenden, wobei, um das Schreiben der Adressen zu ersparen, sog. Fenster- 
umschläge oder vollständig durchsichtige Umschläge zu verwenden sind. Wenn aus besonderen 
Gründen, z. B. wegen Unbekanntheit der Adresse, die Zustellung der Mitteilungen an Steuer- 
pflichtige außerhalb des Rentamtssitzes zweckmäßiger durch die Gemeindebehörde erfolgt, ist 
das Rentamt ermächtigt, die Mitwirkung der Gemeindebehörde in Anspruch zu nehmen. 
VIII Von der Absendung der Mitteilungen ist in der Steuerliste oder im Heberegister durch 
Anbringung eines entsprechenden einfachen Zeichens Vormerkung zu machen. 
1!N. Mit der Mitteilung nach Art. 48 ist in der Regel, sofern nicht Zweckmäßigkeitsgründe 
entgegenstehen, die Mitteilung nach Art. 21 Abs. II d. GewStGes., Art. 17 Abs. II d. 
Kap St Ges. sowie die Bekanntgabe der geschuldeten Kreisumlagen und des Zuschlags nach 
Art. 25 Abs. II, III d. UmlGes. (bei Berufseintünften von mehr als 8000 —X), ferner die 
Mitteilung eines etwaigen Steuerausscheidungsbeschlusses zu verbinden. Ist das Einkommen 
höher, als in der Steuererklärung angegeben wurde, festgesetzt worden, so ist in der Mit- 
teilung auch die Höhe der festgesetzten Einkünfte und Erträge ersichtlich zu machen. Wegen 
der Mitteilungen bei Steuerausscheidungen vgl. Art. 23 Abs. I Ziff. 1 d. UmlGes. 
X& Von der Mitteilung kann bis auf weiteres Umgang genommen werden, wenn der 
Steuerpflichtige keine Steuererklärung oder sonstige Erklärung zur Veranlagung abgegeben hat
	        
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