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einer Mitteilung durch das Rentamt gegenüber diesem oder einem seiner Organe steht dem
Steuerpflichtigen nicht zu.
§ 67.
(Art. 52).
Nentamtliche 1 Zum Vollzuge genügt die gegen Nachweis zu betätigende Zustellung eines Aktenstücks;,
Verufung-. aus dem hervorgeht, daß und warum Berufung ergriffen wird und in welcher Weise der
Beschluß des Steuerausschusses abgeändert werden soll.
II Wegen der Mitteilung der Berufungen gegen Beschlüsse über Steuerausscheidungen
vgl. Art. 23 Abs. 1 Ziff. 4 d. UmlGes.
8 68.
(Art. 53).
ochmalige 1 Die Regierungsfinanzkammern haben darüber zu wachen, daß die Steuerausschüsse zur
Prüfung nochmaligen Prüfung des Steuerfalls baldmöglichst, spätestens aber bis Ende Mai des
durch den .
stän- Steuerjahrs zusammentreten.
Aussthuß. II Für die Beratung und Beschlußfassung beim nochmaligen Zusammentritte gelten die
gleichen Vorschriften wie beim erstmaligen Zusammentritte. Das Rentamt hat auch bei
diesen Sitzungen mit bestimmten Vorschlägen an den Steuerausschuß heranzutreten. Ist
die Frage, ob die Berufungsfrist gewahrt oder sonstige formale Vorschriften eingehalten sind,
zweifelhaft, so sollen die Ausschußvorsitzenden tunlichst den für den Steuerpflichtigen günstigen
Standpunkt vertreten. Wegen der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand vgl. Art. 92.
III Die Bekanntgabe nach Art. 53 Abs. II hat je nach Lage der Verhältnisse öffentlich
und allgemein oder in der Weise zu erfolgen, daß der Beginn der Verhandlungen jedem
einzelnen Berufungsführer mitgeteilt wird.
IV Wenn der Berufungsführer seine Einwendungen persönlich begründen will, am Er-
scheinen vor dem Steuerausschuß aber durch Krankheit verhindert ist, so darf die Be-
gründung durch Personen, die dem Familienkreise des Berufungsführers angehören, vor-
getragen werden.
Vber die Verhandlungen ist eine kurz gefaßte Niederschrift aufzunehmen.
VI Wegen der Strafbestimmungen im Falle wissentlich unrichtiger Angaben bei Begründung
eines Rechtsmittels vgl. Art. 74.