Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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die Zusammenstellung richtig vollzogen sind. Im übrigen finden auf die Prüfung 
des Verrechnungssolls, insbesondere der Nachholungs- und Rückvergütungsregister 
die Vorschriften im 8 63 entsprechende Anwendung. 
d) Die nicht vereinnahmten Beträge sind in den Hebegrundlagen lediglich in den 
Sollspalten unter Beifügung des Buchstaben „R“ (Rückstand), „N“ (Nachlaß), 
„Nd“ (Niederschlagung), „A“ (Abminderung nach § 82 Abs. VI) mit roter 
Tinte auszuweisen und auf gesonderten Verzeichnissen zu summieren. Diese 
Verzeichnisse haben lediglich Spalten für die Nummern der Hebegrundlage und 
die Beträge R, N, Nd und A zu enthalten; sie sind von jedem Perzipienten 
und für jede Hebegrundlage gesondert aufzustellen und auf Dienstpflicht mit der 
Bestätigung zu versehen, daß die ausgewiesenen Beträge wirklich nicht bezahlt 
wurden. Sovweit bei der Einhebung auch die Amtsdiener beteiligt waren, haben 
auch diese die gleiche Bestätigung auf den Verzeichnissen abzugeben. Für die 
Aufstellung der Verzeichnisse sind Formulare zu verwenden. Die Summen der 
Einzelverzeichnisse sind in ein Hauptverzeichnis zusammenzutragen, das auch die 
Namen der Perzipienten enthält und von dem mit der Führung der Hauptkasse 
betrauten Beamten zu unterfertigen ist. Die Summe des Hauptverzeichnisses ist 
in den Heberegisterabschluß zu übertragen. Die Summe A ist den Rückvergütungen 
im Rückvergütungsregister (vgl. § 64 Abs. VIII) zuzusetzen, die Summen R, N 
und Nd sind in die Nebenrechnung 1 zur Staatsfondsrechnung zu übertragen. 
Die Prüfung der Rückstände, Nachlässe und Niederschlagungen und der Belege 
hierzu ist von dem mit der Prüfung des Verrechnungssolls betrauten Regierungs- 
kommissär vorzunehmen. 
e) Die auf das nächste Jahr übergehenden Rückstände sind in einem alljährlich neu 
anzulegenden Rückstandsregister auszuweisen, das zugleich als Einhebungs= und 
Verrechnungsgrundlage zu dienen hat. Der Vortrag in dem Rückstandsregister 
ist auszuscheiden nach den Anfällen I. der früheren Finanzperioden, II. des Vor- 
jahrs der laufenden Finanzperiode. Der Ausweis der nach dem Rückstands- 
register am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände und Nachlässe, der Ubertrag der 
Abschlußsummen in die Nebenrechnung 1 zur Staatsfondsrechnung sowie die 
Prüfung bemißt sich nach den Vorschriften unter d. 
8 78. 
(Art. 66.) 
Einkommens= 1 Art. 66 Abs. IV stellt die Regel auf, daß die Mehrung des Einkommens im Laufe 
uuresnr, des Steuerjahrs keinen Grund weder zu einer erstmaligen Veranlagung noch auch zu einer 
Steuerjahrs.
	        
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