Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 541 
Aenderung einer bestehenden Veranlagung bildet und zwar gleichviel, ob die Mehrung ihren 
Grund in der Neuentstehung einer Einkommensquelle hat oder ob die Mehrung nur auf 
reichlichere Ergebnisse einer bei der Veranlagung bereits bekannten Einkommensquelle zurück- 
zuführen ist. Wegen des Begriffs der Einkommensquellen vgl. § 8. 
II Von der ebenerwähnten Regel gibt es nur die im Art. 66 Abs. I, III bezeichneten 
Ausnahmen. Im ersteren Falle tritt eine neue Einkommensquelle hinzu. Im zweiten Falle 
handelt es sich um reichlichere Ergebnisse aus einer bei der Veranlagung bereits bekannten 
Einkommensgquelle. 
III! Eine Mehrung liegt auch dann vor, wenn das bisherige Einkommen aus irgendwelchem 
Grunde (vgl. z. B. Art. 5, 8) nicht steuerbar war. 
1IV Die nach Art. 66 eintretende Anderung der Veranlagung besteht in der Regel nicht 
aus einer völligen Neuveranlagung unter wiederholter Prüfung der Grundlagen der bis- 
herigen Veranlagung, sondern in der Ermittelung der Mehrung und der dieser Mehrung ent- 
sprechenden höheren Einkommensteuer, wie sie sich nach dem Jahresbetrage des vermehrten 
Einkommens berechnet. 
V Maßgebend für den Zeitpunkt der Einkommensmehrung im Sinne des Art. 66 Abs. 1 
ist nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitznahme der Einkommensquelle, sondern der 
Rechtserwerb (Anfall). Als ein Erwerb von Todeswegen gilt, was der Steuerpflichtige durch 
Erbfolge, durch Vermächtnis oder als Pflichtteil erwirbt. Eine Einkommensmehrung, die 
ein Anwesensbesitzer dadurch erfährt, daß der von ihm zu leistende Austrag infolge Ablebens 
des Austragsberechtigten erlischt, fällt daher nicht unter Art. 66 Absl. I. 
V. Den Lehen und Fideikommissen stehen Stammgüter gleich, in die die Nachfolge durch 
besondere Sukzessionsordnung geregelt ist. 
Vn Nach Art. 66 Abs. II ist von der Anderung der Veranlagung z. B. dann Umgang 
zu nehmen, wenn bei einem Erbfalle die Steuer fortentrichtet wird, obwohl der Erbe all- 
gemein sofort mit dem Erbaufall und nicht erst mit dem Zeitpunkte der Auseinandersetzung 
des Nachlasses steuerpflichtig wird. Der entsprechenden Anwendung des Art. 66 Abs. II 
wird auch über die Zeit des laufenden Steuerjahrs hinaus vom Standpunkte der Finanz- 
verwaltung solange nichts entgegenstehen, als die Auseinandersetzung des Nachlasses noch nicht 
stattgefunden hat. 
VIII Als unvorhergesehene Umstände im Sinne des Art. 66 Abs. III können unter anderem 
Naturereignisse, Verkauf ganzer Waldungen zum Zwecke der völligen Abholzung, Ausverkauf 
der wie Waren feilgehaltenen Grundstücke in Betracht kommen. Ob eine wesentliche 
Erhöhung im Sinne des Art. 66 Abs. III vorliegt, ist nach der Lage des Einzelfalls zu
	        
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