Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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beurteilen. Hierbei ist die relative und die absolute Höhe der Mehrung der Reineinkünfte in 
Betracht zu ziehen. Für die Regel wird eine wesentliche Erhöhung dann anzunehmen sein, 
wenn die Mehrung der Reineinkünfte den vierten Teil der der Veranlagung zu Grunde gelegten 
Reineinkünfte überschreitet. Wegen der Berechnung der höheren Einkünfte aus dem Betriebe 
der Forstwirtschaft für den Fall, daß sie die Folge von Naturereignissen sind, vgl. Art. 13 
Abs. VII, § 31. Fällt der Mehrerlös im Rahmen eines Güterhandelsgeschäfts an, dann 
kommt Art. 13 Abs. VII nicht zur Anwendung, da dieser Artikel nur für Einkünfte aus 
Grundvermögen, nicht aber für Einkünfte aus Gewerbebetrieb gilt. Als Gründe, die die 
Geltendmachung der Mehrung bei einer künftigen allgemeinen Veranlagung verhindern können, 
kommen neben dem im Abs. III erwähnten Falle des Wegzugs noch in Betracht: Tod, Auf- 
lösung einer Gesellschaft, Aufgabe des Gewerbebetriebs usw., also sowohl das Erlöschen der 
subjektiven Steuerpflicht, als auch der Wegfall einer Einkommensguelle. 
§ 79. 
(Art. 67.) 
Einkemmenss 1 Art. 67 Abs. II stellt die Regel auf, daß die Minderung des Einkommens im Laufe 
nunedes des Steuerjahrs keinen Grund zu einer Anderung der Veranlagung bildet, gleichviel ob die 
Steuerjahrs. Minderung ihre Ursache in dem freiwilligen oder unfreiwilligen Verlust einer Steuerquelle 
hat oder ob die Minderung nur auf geringere Ergebnisse einer bei der Veranlagung berück- 
sichtigten Einkommensquelle zurückzuführen ist. Wegen des Begriffs der Einkommensaquellen 
vgl. § 8. 
II Von einer Minderung kann nicht gesprochen werden, wenn nur Steuerermäßigungs- 
gründe im Laufe eines Jahres neu eintreten. 
m Von der Regel nach Abs. I gibt es drei Ausnahmen, die jedoch nur auf Antrag zur 
Anwendung kommen: 
à) Die erste Ausnahme tritt ein bei ersatzlosem Verlust, also dem Erlöschen, dem Unter- 
gange, dem Wertloswerden einer Einkommensquelle, aber nur, wenn durch eben diesen Vor- 
gang das für das Steuerjahr festgestellte, gleichviel ob etwa zu hoch oder zu niedrig geschätzte 
Einkommen um mehr als den vierten Teil vermindert worden ist. Nicht als Verlust gilt 
der Wechsel in der Art der Einkommensquelle oder die bloße Aussicht auf den Verlust der 
Einkommensquelle sowie die Aufnahme einer Schuld. Die Einkommensaquelle ist hiernach 
z. B. verloren bei Verschüttung eines Grundstücks, Erlöschen eines Nießbrauchrechts, bei 
Abbrand oder Demolierung eines Miethauses, bei Einstellung eines Gewerbebetriebs, bei Auf- 
gabe einer im wesentlichen selbständigen Betriebsstätte, Umwandlung einer offenen Handelsgesell-
	        
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