542
beurteilen. Hierbei ist die relative und die absolute Höhe der Mehrung der Reineinkünfte in
Betracht zu ziehen. Für die Regel wird eine wesentliche Erhöhung dann anzunehmen sein,
wenn die Mehrung der Reineinkünfte den vierten Teil der der Veranlagung zu Grunde gelegten
Reineinkünfte überschreitet. Wegen der Berechnung der höheren Einkünfte aus dem Betriebe
der Forstwirtschaft für den Fall, daß sie die Folge von Naturereignissen sind, vgl. Art. 13
Abs. VII, § 31. Fällt der Mehrerlös im Rahmen eines Güterhandelsgeschäfts an, dann
kommt Art. 13 Abs. VII nicht zur Anwendung, da dieser Artikel nur für Einkünfte aus
Grundvermögen, nicht aber für Einkünfte aus Gewerbebetrieb gilt. Als Gründe, die die
Geltendmachung der Mehrung bei einer künftigen allgemeinen Veranlagung verhindern können,
kommen neben dem im Abs. III erwähnten Falle des Wegzugs noch in Betracht: Tod, Auf-
lösung einer Gesellschaft, Aufgabe des Gewerbebetriebs usw., also sowohl das Erlöschen der
subjektiven Steuerpflicht, als auch der Wegfall einer Einkommensguelle.
§ 79.
(Art. 67.)
Einkemmenss 1 Art. 67 Abs. II stellt die Regel auf, daß die Minderung des Einkommens im Laufe
nunedes des Steuerjahrs keinen Grund zu einer Anderung der Veranlagung bildet, gleichviel ob die
Steuerjahrs. Minderung ihre Ursache in dem freiwilligen oder unfreiwilligen Verlust einer Steuerquelle
hat oder ob die Minderung nur auf geringere Ergebnisse einer bei der Veranlagung berück-
sichtigten Einkommensquelle zurückzuführen ist. Wegen des Begriffs der Einkommensaquellen
vgl. § 8.
II Von einer Minderung kann nicht gesprochen werden, wenn nur Steuerermäßigungs-
gründe im Laufe eines Jahres neu eintreten.
m Von der Regel nach Abs. I gibt es drei Ausnahmen, die jedoch nur auf Antrag zur
Anwendung kommen:
à) Die erste Ausnahme tritt ein bei ersatzlosem Verlust, also dem Erlöschen, dem Unter-
gange, dem Wertloswerden einer Einkommensquelle, aber nur, wenn durch eben diesen Vor-
gang das für das Steuerjahr festgestellte, gleichviel ob etwa zu hoch oder zu niedrig geschätzte
Einkommen um mehr als den vierten Teil vermindert worden ist. Nicht als Verlust gilt
der Wechsel in der Art der Einkommensquelle oder die bloße Aussicht auf den Verlust der
Einkommensquelle sowie die Aufnahme einer Schuld. Die Einkommensaquelle ist hiernach
z. B. verloren bei Verschüttung eines Grundstücks, Erlöschen eines Nießbrauchrechts, bei
Abbrand oder Demolierung eines Miethauses, bei Einstellung eines Gewerbebetriebs, bei Auf-
gabe einer im wesentlichen selbständigen Betriebsstätte, Umwandlung einer offenen Handelsgesell-