IZu- und
Abgänge.
544
eines von zwei einheitlich veranlagten Ehegatten und Veranlagung der Erben des Verstor=
storbenen nach Art. 66 Abs. I, dagegen nicht bei Übergabe des elterlichen Anwesens an einen
Sohn, bei Ausstattung einer Tochter mit Kapitalien aus Anlaß ihrer Verheiratung mit einem
Manne, der bereits bisher zu den in Bayern subjektiv steuerpflichtigen Personen gehörte, gleichviel
ob er bisher veranlagt war oder nicht. In diesem letzteren Falle ist für die Anwendung
der dritten Ausnahme kein Raum, weil es sich bei dem Bedachten um Mehrungen handelt, die
nach Art. 66 Abs. IV keinen Grund zur Veranlagung oder zur Anderung der Veranlagung
bilden.
IV Die nach Art. 67 eintretende Anderung der Veranlagung besteht in der Regel nicht
in einer völligen Neuveranlagung unter wiederholter Prüfung der Grundlagen der bisherigen
Veranlagung, sondern nur in der Ermittelung der Minderung und der ihr entsprechenden
geringeren Einkommensteuer, wie sie sich nach dem Jahresbetrage des verbliebenen Einkommens
berechnet. War das Einkommen nur schätzungsweise festgestellt, dann muß auch der Betrag
der Minderung im Anhalt an die frühere Schätzung schätzungsweise ermittelt werden.
Ist die Einkommensminderung vor Beginn des Steuerjahrs eingetreten, dann kommt
nicht Art. 67 zur Anwendung, sondern Art. 10 Abs. II Satz 2.
8 80.
(Art. 68.)
1 Ein Neueintritt in die Steuerpflicht (Steuerzugang) liegt nur vor, wenn eine Person
im Laufe des Steuerjahrs in die subjektive Steuerpflicht neu eintritt (Art. 1, 2, 3, 4),
nicht aber wenn eine Person, die an sich schon zu den subjektiv Steuerpflichtigen gehört hat,
im Laufe des Steuerjahrs in den Besitz von steuerbarem Einkommen tritt, also eigentlich
objektiv steuerpflichtig würde. Ein solcher Eintritt in die objektive Steuerpflicht im Laufe
des Steuerjahrs ohne gleichzeitiges Neuentstehen der subjektiven Steuerpflicht bedingt keine
Steueränderung, ebenso wie ja auch die Mehrungen — abgesehen von den wenigen in
Art. 66 Abs. I, III bezeichneten Ausnahmen — im Laufe des Steuerjahrs keine Steuer-
änderungen bedingen. Dabei ist es belanglos, ob die an sich unter die subjektive Steuer-
pflicht fallende Person schon Einkommen bezog, das nicht steuerbar war oder ob sie keinerlei
Einkommen bisher bezog.
II Als Neueintritt in die Steuerpflicht, Steuerzugänge, kommen insbesondere in Betracht
der Wegfall der Umstände, die nach Art. 1 die subjektive Steuerpflicht ausschlossen, z. B.
der Ablauf des Jahres des Aufenthalts bei Ausländern, der Erwerb der bayerischen Staats-
angehörigkeit, die Begründung eines Wohnsitzes in Bayern, ferner der Wegfall der subjektiven