Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 549 
etwa Gemeindeumlagen aus dem niedergeschlagenen Betrage zur Anforderung gelangen. 
Wegen des summarischen Ubertrags der Sollabminderungsbeträge in das Rückvergütungs- 
register (vgl. §§ 77 Abs. III d, 64 Abs. VIII, 52 Abs. IV). Die Nachweise über etwa hinaus- 
bezahlte Rückvergütungen sind sorgfältig geordnet zu sammeln; deren Nummer ist in der 
Hebegrundlage vorzumerken. 
VDie Durchführung der Steuerminderungen und Steuerabgänge hat, wenn die Minderung 
des Steuersolls im Einzelfalle 20 & übersteigt oder Steuerausscheidungen in Frage stehen 
oder von der Ermächtigung nach Abs. VI kein Gebrauch gemacht wird, ohne Anderung am 
bisherigen Sollvortrage vermittels Rückvergütungsregister zu erfolgen. (vgl. § 64 Abs. VIII, 
52 Abs. IV.) 
VII Die Durchführung der Steuermehrungen und Steuerzugänge soll ohne Anderung am 
bisherigen Sollvertrage vermittels Nachholungsregister erfolgen, wobei in der Bemerkungs- 
spalte die Zahl der Monate, für die Steuer zu zahlen ist, sowie die Jahressteuer vorgemerkt 
und in die Sollspalte nur der wirklich geschuldete Betrag eingestellt wird (ogl. § 64 
Abs. VIII, 52 Abs. IV). 
1F Die Vorschriften im § 63 Abs. III, IV über die Revision finden auch auf die Nach- 
holungs= und Rückvergütungsregister Anwendung. 
§83. 
(Art. 71.) 
Vgl. m 81 Abs. IV. Die Regierungsfinanzkammern werden ermächtigt, weitere Azzeige 
. . « des 
Bestimmungen zur Sicherung des Vollzugs der Art. 65 bis 70 zu erlassen. —— 
wechsels. 
VII. Steuernachholungen. 
8 84. 
(Art. 72.) 
1 Soweit die Feststellungen für die Einkommensteuerveranlagung für die Gewerb= und Sieuer- 
Kapitalrentensteuerveranlagung maßgebend sind, ist die Nachveranlagung hinsichtlich der Ein= uchholungen. 
kommensteuer stets mit der Nachveranlagung hinsichtlich der Gewerb= und Kapitalrentensteuer zu 
verbinden (Art. 27 d. GewSt Ges., Art. 20 d. Kap t Ges.). Auch ist, wenn nötig, das 
zur Beurteilung der Umlagenberechtigung Erforderliche, insbesondere die Steuerausscheidung, 
dann die Feststellung der Zuschläge nach Art. 25 Abs. II, III d. Umles. (bei 
Berufseinkünften von mehr als 8000 K) vorzukehren. Wegen der Nachholung der Aus- 
scheidung einer bereits festgesetzten Steuer nach Art. 23 Abs. II d. Uml Ges. vgl. § 72 
d. Vollz Vorschr. z. UmlGes.