Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 557 
1V Bei späterer Entstehung des Schuldverhältnisses (im Falle von Steueränderungen, Steuer- 
zugängen, Nachveranlagungen) ist die Schuldigkeit am zweiten Einhebungstermin und, wenn 
das Schuldverhältnis erst nach diesem Zeitpunkt entsteht, alsbald nach Verständigung des 
Pflichtigen von der Höhe seiner Schuldigkeit zu entrichten. 
V Vorauszahlungen bereits berechneter Schuldigkeiten sind von den Rentämtern und den 
mit der Einhebung der Steuern und Kreisumlagen betrauten pfälzischen Einnehmereien 
jederzeit anzunehmen. Ebenso haben die Rentämter nachträgliche Zahlungen aun bereits 
abgeschriebenen oder niedergeschlagenen Stenern und Kreisumlagen jederzeit anzunehmen. Die 
Verrechnung solcher nachträglichen Zahlungen erfolgt im Nachholungsregister. 
VI Wegen der Beitreibung der Steuern und Kreisumlagen wird auf die Bekanntmachung 
vom 27. Dezember 1899, die Vorschriften über die Beitreibung der Staatsgefälle betr., 
(Fin Ml. S. 355) verwiesen. In Ergänzung dieser Bekanntmachung wird angeordnet, 
daß auf den in Händen der fruchtlos Gemahnten verbleibenden Mahnzetteln und veranlaßten- 
falls auch bei fruchtloser mündlicher Mahnung kurz darauf hingewiesen wird, daß die 
Nichtentrichtung der Steuern unter Umständen staatsrechtliche Nachteile (z. B. den Verlust des 
Landtagswahlrechts, den Verlust des Anspruchs auf Verleihung des Heimatrechts und 
des Bürgerrechts) nach sich ziehen kann. 
VII Die Rentämter sind befugt, zahlungswilligen Pflichtigen, die zur rechtzeitigen Entrichtung 
der Stenern und Kreisumlagen nicht im Stande sind, Stundung zu gewähren. Stundungen 
über den Schluß des Rechnungsjahrs hinaus bedürfen der Genehmigung der Regierungs- 
finanzkammer. 
§ 97. 
(Art. 90.) 
1 Zuständig zur Niederschlagung sind die Rentämter, soweit die niederzuschlagenden Steuernieder- 
Einkommen--, Gewerb= und Kapitalrentensteuern samt den treffenden Kreisumlagen (vgl. schlagung. 
Art. 29 d. GewSt Ges., Art. 22 d. Kap St Ges., Art. 43 Abs. III d. UmlGes.) eines Pflichtigen 
zusammen nicht mehr als 10 J betragen, im übrigen sind die Regierungsfinanzkammern 
zuständig. 
II Die niedergeschlagenen Beträge sind in den Hebegrundlagen mit roter Tinte und dem 
Beisatze „Nd“ (vgl. § 77 Abs. III, d) vorzumerken. 
III Zur Belegung der Niederschlagung genügt es für die Negel, wenn auf den im § 77 
Abs. III, d bezeichneten Einzelverzeichnissen durch den Perzipienten und die beteiligten Amts- 
diener bestätigt wird, daß bezüglich sämtlicher niedergeschlagener Beträge die Voraussetzungen 
des Art. 90 vorliegen.
	        
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