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Vorspannspflichtige vom Stations-Orte hin und her, also doppelt zuruͤckzulegen
hat, wird mit Einschluß des gewoͤhnlichen Aufenthalts an dem Abgangsund
dem Bestimmungs-Orte Ein Tag gerechnet. Beträgt die Entfernung weniger
als drei volle Wegstunden; so findet mit Aufhebung der bisherigen Be#timmung,
wornach bei einer geringern als zweistündigen Entfernung eine Entschädigung
nicht geleistet wurde, in allen Fällen die Anrechnung eines halben
Tages Statt.
Beträgt dagegen die Entfernung mehr als vier Stunden, so wird für jede
weitere volle Stunde ein Viertelstag vergütet; ein Mehrbetrag aber, der keine
volle Stunde ausmacht, nicht berücksichtigt. Darauf, ob der Vorspannpflichtige
zu übernachten in dem Falle war, oder nicht, wird keine Rücksicht genommen.
2) Kann eine Vorspann nicht von Einwohnern der Abgangsstation, sondern muß
solche aus Mangel an den erforderlichen Transportmitteln in dieser Station
von Einwohnern benachbarter Orte geleistet werden; so wird der größere Zeit-Aufwand
des Vorspannstellers alsdann berücksichtigt, und in die nach vorstehender
Bestimmung (Ziffer 1) zum Maaßstab der Vergütung dienende Entfernung
eingerechnet, wenn der Weg vom Wohnorte des Vorspannstellers in
die Abgangsstation, und von da in den Bestimmungsort und sodann zurück in
den Wohnort zwei volle Stunden mehr beträgt, als die Entfernung von der
Abgangsstation an die Bestimmungsstation, und von dieser zurück an jene.
3) Hat der Vorspannsteller auch auf dem Rückwege Vorspann (Retour-Vorspann)
zu leisten, so erhält derselbe nicht nur, wie bisher, eine Aufbesserung von der
Hälfte der oben (Ziffer 1) bestimmten Vergütung, sondern auch, wenn er in
Folge der Retour-Vorspann erwiesenermaaßen sich außer der zum Füttern
des Zugviehes und zum Auf= und Abladen erforderlichen Zeit noch länger
aufzuhalten hatte, für diesen weitern Zeit-Auswand die der Bestimmung
unter Ziffer 1 entsprechende Vergütung. «
Bei Reitpferden, welche an Dritte vorspannsweise abzugeben sind, und
von diesen auch auf dem Räckwege geritten werden, fällt eine Entschädigung