Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Gesetzliche und sonstige Vorschriften. 
I. In die Lohnliste sind auch die Dienstboten sowie diejenigen Kinder des Gehalt= und Lohngebers aufzunehmen, 
die bei diesem wohnen und tatsächlich von den Eltern wie eine ständige fremde Arbeitskraft Lohn empfangen. 
Maßgebend für die Einträge ist der Stand vom 1. Oktober des laufenden Jahres. Die Mitteilung ist 
bezüglich aller Personen zu machen, die ständig beschäftigt sind oder ständige Bezüge empfangen, gleichviel ob die Gehalt- 
und Lohnempfänger in der die Lohnliste einfordernden Gemeinde oder in einer anderen Gemeinde beschäftigt sind und gleich- 
viel, wo die Gehalt= und Lohnempfänger wohnen. Die in einer anderen Gemeinde wohnenden Gehalt= und Lohnempfänger 
sollen je auf besonderen Lohnlisten verzeichnet werden, die der Hauptlohnliste als Beilagen beizureihen sind. 
In die Lohnliste ist iedes vom Gehalt= und Lohngeber herrührende Einkommen aufzunehmen, gleichviel ob es 
ständiges, vertragsmäßig gesichertes oder unständiges, vertragsmäßig nicht gesichertes Cinkommen ist. Die Frage, ob einzelne 
Einkünfte stenerbar sind oder nicht, ist nicht vom Gehalt= und Lohngeber, sondern von den Steuerinstanzen zu entscheiden. 
IV. Aus dem Einkommenstenergesetze vom 14. August 1910. 
Art. 25. 
! Wer für sich oder in Vertretung andere Personen in ständiger Weise gegen Gehalt, Lohn oder sonstiges Entgelt 
beschäftigt oder an solche Personen oder deren Hinterbliebene auf Grund früheren Dienstverhältnisses einen ständigen Bezug 
in Geld oder Geldeswert verabfolgt, ist verpflichtet, nmach Mastgabe der von der Staatsregierung zu treffenden An- 
ordnungen der Gemeindebehörde unter Angabe des Namens, der dienstlichen Stellung, der Wohnung und des Glaubens- 
bekenntnisses hinsichtlich des von ihm herrührenden Einkommens dieser Personen Mitteilung zu machen (Lohnliste). 
II Die nämliche Verpflichtung kann durch die Staatsregierung den Vorständen aller Stellen, Behörden und Anstalten 
des öffentlichen Dienstes hinsichtlich des Berufs= oder Pensionseinkommens ihrer sämtlichen Angestellten, Bediensteten oder 
Empfänger von Ruhegehältern, Pensionen oder Unterhaltsbeiträgen auferlegt werden. 
Art. 74. 
1 Der Hinterziehung macht sich schuldig, wer wissentlich in Bezug auf seine Veranlagung oder die Veranlagung 
eines von ihm vertretenen Stenerpflichtigen in der Steuerklärung, bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn 
gerichteten Fragen, bei Begründung oder Verhandlung eines Rechtsmittels oder bei Geltendmachung einer Steuerermäßigung 
oder Steletabminderung unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, die zur Verkürzung der Steuer zu führen 
geeignet sind. « 
II1 Die Hinterziehung wird mit Geldstrafe im fünf= bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer bestraft, deren 
Verkürzung unternommen wurde. Kann dieser Betrag nicht ziffermäßig festgestellt werden, so ist auf Geldstrafe bis zu 
fünftausend Mark zu erkennen. 
III Sind die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zwar wissentlich, aber nicht mit der Absicht der Hinterziehung 
gemacht, so ist auf Geldstrafe von einer bis dreihundert Mark zu erkennen. 
IV Wer an der im Abs. I bezeichneten strafbaren Handlung durch Anstiftung oder Beihilfe teilgenommen hat, wird 
mit dem zwei= bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer bestraft, deren Hinterziehung unternommen wurde Kann dieser 
Betrag nicht ziffermäßig festgestellt werden, so ist auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark zu erkennen. 
V Die Einhebung der Steuer erfolgt neben und unabhängig von der Strafe. 
Art. 75 Ziff. 3. 
Mit Geldstrafe von einer bis dreihundert Mark wird bestraft, sofern nicht die Strafe nach Art. 74 verwirkt ist oder 
ein genügender Entschuldigungsgrund vorliegt, wer den nach Art. 24, 25, 73 Abs. 1, II, V ihm obliegenden Verplich- 
tungen oder ergangenen Anordnungen nicht rechtzeitig genügt oder bei deren Erfüllung unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht. 
Art. 78. 
1 Die Bestrafung nach Art. 74, 75 Ziff. 3 unterbleibt, wenn an zust indiger Stelle die unrichtigen oder unvoll- 
ständigen Angaben berichtigt oder ergänzt werden, bevor eine Anzeige oder eine sonstige Amtshandlung zum Zwecke der 
Einleitung der Bestrafung erfolgt ist.
	        
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