Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 33. 591 
Aulage 11. 
(Zu § 47 Abs. I.) 
ffentliche Aufforderung 
an alle Hersonen, die verpflichrer sind, eine Sreuererklärung abzugeben. 
Betreff: Die Einkommensteuer-, Gewerbsteuer= und Kapitalrentensteuer-Veranlagung für 191. 
I. Eine Steuererklärung muß abgeben, 
1. wer ein steuerbares Gesamt-Jahreseinkommen in Geld= oder Geldeswert von mehr als 
2000 4 bezieht, wobei die Einkünfte aus Grundvermögen einschließlich Hausbesitz, 
aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, aus Beruf, überhaupt die Einkünfte jeder 
Art und Höhe zusammengerechnet werden, 
2. wer ein solches steuerbares Gesamt-Jahreseinkommen von nicht mehr als 2000 . 
bezieht, aber für das laufende Jahr mit einem Einkommen von mehr als 2000 4 
veranlagt war, 
ferner — ohne Rücksicht auf die Höhe der Einkünfte — 
3. wer ein stehendes Gewerbe betreibt, gleichviel wie groß der Ertrag seines Gewerbes ist, 
4. wer eine Kapitalrente von mindestens 70 .K bezieht oder für das letzte Steuerjahr 
mit einer Kapitalrente veranlagt war. 
fich Die Steuererklärungspflicht trifft veranlaßten Falles den Vertreter des Steuer- 
pflichtigen. 
II. Der Steuererklärungspflicht wird genügt durch Ausfüllung eines der in diesen Tagen 
verteilten Steuererklärungsformulare und Einsendung der Steuererklärung an die Gemeinde- 
behörde oder dadurch, daß die Steuererklärung zu Protokoll der Gemeindebehörde abgegeben wird. 
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, aber bis 11. 
kein solches Formular erhalten hat, wolle sich das Formular auf dem Bureau 
kostenfrei erholen. 
III. Der Steuererklärungspflicht muß bis nnnn. genügt sein, auch 
durch den, dem ein Formular nicht zugekommen ist. Wer der Steuererklärungspflicht nicht 
rechtzeitig genügt, hat zu der festgesetzten Einkommen-, Gewerb-= und Kapitalrenten- 
Steuer 5% Zuschlag zu bezahlen, es sei denn, daß Umstände dargetan werden, welche die 
Versäumnis entschuldbar machen. Die Unterlassung der Steuererklärung bezüglich der Kapital= 
renten kann außerdem als Hinterziehung bestraft werden. 
IV. Es empfiehlt sich, daß auch diejenigen freiwillig eine Steuererklärung abgeben, welche zur 
Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet sind. Dies empfiehlt sich schon deshalb, weil ohne 
Steuererklärung dem Steuerausschuß in der Regel die Kenntnis von etwaigen Steuerermäßigungs- 
gründen fehlen wird. 
V. Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung sind nur die in Art. 3 Ziff. 2, 3, 
Art. 4 Ziff. 1, 2, 4 d. Eink St Ges. bezeichneten Personen befreit und auch diese nicht, soweit sie 
gewerbliche Einkünfte beziehen. . 
VI. Im übrigen wird im einzelnen auf die gesetzlichen Vorschriften und die Beilage zu den 
Steuererklärungsformularen verwiesen. 
, den. 191 
Die Gemeindebehörde 
(Siegel.) 
Abs. 1 Ziff. 2 fällt bei der Einkommensteuerveranlagung für 1912 weg. 
Die im Abs. III einzusetzende Frist muß mindestens 2 Wochen betragen. 
Deie Benützung anderer zweckentsprechender Formulare ist gestattet. 
  
  
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