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schaften, die sich in Liquidation befinden, so lange sie noch ein Gewerbe betreiben. Eine
einheitliche Veranlagung kann aber auch z. B. dadurch veranlaßt sein, daß etwa mehrere
Arzte als Unternehmer gemeinschaftlich ein Sanatorium gewerbsmäßig betreiben.
II Art. 4 Abs. II ist auch dann anzuwenden, wenn mehrere Gewerbe von einem und
demselben Unternehmer unter verschiedenen Firmen betrieben werden.
86.
(Art. 6.)
Vgl. 8 13 Abs. II d. VollzVorschr. z. EinkStGes.
II. Veranlagungsmas;stab, Steuertarif und Steuerermäßzigungen.
87.
(Art. 6.)
1 Die als Anlagen 1, 2 angefügten Hilfstafeln weisen die Steuersätze bis zu 5000, 000 M ulag—
für die normale Betriebskapitalsanlage und die allenfalls vormerkungsweise zu veranlagende
erhöhte Betriebskapitalsanlage und die Steuersätze bis zu einem gewerblichen Reinertrage von Tarife und
500,000 A aus. Die Anlage 1 läßt weiter ersehen, von welcher Höhe des gewerblichen Rein- Etllialen-
ertrags ab die erhöhte Betriebskapitalsanlage nicht mehr zur Anwendung kommt. Der Art. 6 zuschlas.
Abs. II ist nicht nur dann anzuwenden, wenn die erhöhte Betriebskapitalsanlage höher ist
als die normale Betriebskapitalsanlage und die Ertragsanlage zusammen, sondern auch dann,
wenn nur eine Betriebskapitalsanlage oder nur eine Ertragsanlage als Staatssteuer anzu-
setzen ist und die erhöhte Betriebskapitalsanlage höher ist als diese Staatssteuer. Wenn
die erhöhte Betriebskapitalsanlage anzuwenden ist, kommt für die Bemessung der Umlagenpflicht
eine Ertragsanlage nicht in Betracht und zwar auch dann nicht, wenn der gewerbliche Reinertrag
1500 —X und weniger beträgt. Art. 11 Abs. II kommt also nie zur Anwendung, wenn die
erhöhte Betriebskapitalsanlage angewendet wird. Wenn das Betriebskapital mehr als 4000 4
bis 6000 K beträgt, wird nicht die erhöhte, sondern die normale Betriebskapitalsanlage
angesetzt, so daß also in diesem Falle die Anwendung des Art. 11 Abs. II nicht aus-
geschlossen ist. Vgl. § 17 Abs. II. Die erhöhte Betriebskapitalsanlage wird sowohl der
Kreisumlagen-, als auch der Gemeindeumlagenbemessung zu Grunde gelegt; die normale
Ertragsanlage muß bei Ansatz der erhöhten Betriebskapitalsanlage in der für die vorgemerkte
Ertragsanlage bestimmten Spalte der Steuerliste als Minusdifferenz ausgewiesen werden.
II Die Vorschrift im Art. 6 Abs. III (Filialenzuschlag) bezieht sich nicht auf jede Art
von Betriebsstätten, sondern nur auf Verkaufsläden und ständige Niederlagen zum Waren-
verkaufe. Dazu gehören auch die Schank= und Bierverkaufsstellen der Bierbrauereien. Nieder-
lagen, die lediglich der Lagerung von Waren, nicht aber dem Warenverkaufe zu dienen bestimmt
sind, ebenso Verkaufsläden und ständige Niederlagen zum Warenverkaufe, bezüglich deren