Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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lichen Betriebe des Darlehensgebers gewidmet sind, ist nach Lage des einzelnen Falles zu 
entscheiden. Anhaltspunkte für die Entscheidung hierüber werden in der Regel die Geschäfts- 
bücher, insbesondere die Buchung der Zinsenanfälle durch den Darlehensgeber bieten. Werden 
von dem Darlehensgeber die Zinsenanfälle nicht unter den Einnahmen des gewerblichen Betriebs 
gebucht, so spricht jedenfalls die Vermutung dafür, daß die Darlehenszinsen und das Darlehen unter 
das Kap St Ges. und nicht unter das Gewt# Ges. fallen. Die Widmung muß ferner wenigstens von 
gewisser Dauer sein. Dies wäre nicht der Fall bei einer nur einmaligen vorübergehenden Heran- 
ziehung fremder Betriebsmittel, die aus besonderen mit dem regelmäßigen Geschäftsbetriebe nicht 
zusammenhängenden Ursachen erfolgt. Das Merkmal einer Widmung von gewisser Dauer würde 
z. B. fehlen, wenn etwa anläßlich einer Wasserkatastrophe als Ersatz für eine unbenützbar 
gewordene Wasserkraft vorübergehend die Benützung anderer Triebkräfte notwendig geworden 
ist. Dies gilt auch von nur zeitweilig im Laufe des Geschäftsjahrs in Anspruch 
genommenen Kreditmitteln, die im maßgebenden Zeitpunkt, etwa bei der Bilanzausstellung 
nicht mehr dem Betriebe gewidmet sind, weil sie infolge Rückzahlung dem Betriebe wieder 
entzogen sind. Die Betriebskapitalsbestandteile müssen weiter die Eigenschaft von Teilen des. 
gewerblichen Vermögens haben. Zum gewerblichen Vermögen einer Bank gehören 
daher nicht die von ihr in geschlossenes oder offenes Depot genommenen Wertpapiere. 
Der unter den Aktiven einer Bilanz enthaltene Jahresgewinn — einschließlich der aus 
dem Gewinne des laufenden Jahres entnommenen Beträge, die für die erhöhten Divi- 
dendenansprüche der bei einer Versicherungsanstalt auf Gewinnanteil versicherten Personen 
bestimmt sind, — ist daher nicht Bestandteil des Betriebskapitals, wohl aber der aus dem 
Vorjahr übergetragene Aktiorest. Bei Einzelkaufleuten sind öfters sämtliche Vermögens- 
bestandteile des Unternehmers in die Bilanz ausgenommen. In solchen Fällen ist zu 
untersuchen, welche Gegenstände dem Gewerbebetriebe gewidmet sind und welche das am 
Gewerbebetrieb unbeteiligte Vermögen bilden. Bei Aktiengesellschaften, die ein Gewerbe 
betreiben, wird davon auszugehen sein, daß alle in den Aktiven ausgewiesenen Gegenstände und 
Rechte gewerbliches Vermögen sind. Das Aktienkapital einer Aktiengesellschaft, das Kapital- 
konto eines privaten Gewerbetreibenden u. dgl. können niemals Bestandteil des Betriebs- 
kapitals sein, sondern nur das, was mit dem einbezahlten Aktienkapital und dem vom 
privaten Gewerbetreibenden eingelegten Kapital angeschafft worden ist und auf der Aktivseite 
der Bilanz erscheint. Als Betriebskapital kommen die dem Gewerbebetriebe gewidmeten 
Gegenstände und Rechte mit ihrem wirklichen gemeinen Werte in Betracht. Es ge- 
hören deshalb auch stille Reserven, wie sie sich durch Abschreibungen über das Maß der 
eingetretenen Wertsminderungen hinaus ergeben, zum Betriebskapitale. Diese Vorschrift soll 
aber nicht zum Anlasse kleinlicher Beanstandungen genommen werden, es sollen vielmehr selbst 
reichliche Abschreibungen und Abschreibungen verhältnismäßig belangloser Bilanzposten auf
	        
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