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lichen Betriebe des Darlehensgebers gewidmet sind, ist nach Lage des einzelnen Falles zu
entscheiden. Anhaltspunkte für die Entscheidung hierüber werden in der Regel die Geschäfts-
bücher, insbesondere die Buchung der Zinsenanfälle durch den Darlehensgeber bieten. Werden
von dem Darlehensgeber die Zinsenanfälle nicht unter den Einnahmen des gewerblichen Betriebs
gebucht, so spricht jedenfalls die Vermutung dafür, daß die Darlehenszinsen und das Darlehen unter
das Kap St Ges. und nicht unter das Gewt# Ges. fallen. Die Widmung muß ferner wenigstens von
gewisser Dauer sein. Dies wäre nicht der Fall bei einer nur einmaligen vorübergehenden Heran-
ziehung fremder Betriebsmittel, die aus besonderen mit dem regelmäßigen Geschäftsbetriebe nicht
zusammenhängenden Ursachen erfolgt. Das Merkmal einer Widmung von gewisser Dauer würde
z. B. fehlen, wenn etwa anläßlich einer Wasserkatastrophe als Ersatz für eine unbenützbar
gewordene Wasserkraft vorübergehend die Benützung anderer Triebkräfte notwendig geworden
ist. Dies gilt auch von nur zeitweilig im Laufe des Geschäftsjahrs in Anspruch
genommenen Kreditmitteln, die im maßgebenden Zeitpunkt, etwa bei der Bilanzausstellung
nicht mehr dem Betriebe gewidmet sind, weil sie infolge Rückzahlung dem Betriebe wieder
entzogen sind. Die Betriebskapitalsbestandteile müssen weiter die Eigenschaft von Teilen des.
gewerblichen Vermögens haben. Zum gewerblichen Vermögen einer Bank gehören
daher nicht die von ihr in geschlossenes oder offenes Depot genommenen Wertpapiere.
Der unter den Aktiven einer Bilanz enthaltene Jahresgewinn — einschließlich der aus
dem Gewinne des laufenden Jahres entnommenen Beträge, die für die erhöhten Divi-
dendenansprüche der bei einer Versicherungsanstalt auf Gewinnanteil versicherten Personen
bestimmt sind, — ist daher nicht Bestandteil des Betriebskapitals, wohl aber der aus dem
Vorjahr übergetragene Aktiorest. Bei Einzelkaufleuten sind öfters sämtliche Vermögens-
bestandteile des Unternehmers in die Bilanz ausgenommen. In solchen Fällen ist zu
untersuchen, welche Gegenstände dem Gewerbebetriebe gewidmet sind und welche das am
Gewerbebetrieb unbeteiligte Vermögen bilden. Bei Aktiengesellschaften, die ein Gewerbe
betreiben, wird davon auszugehen sein, daß alle in den Aktiven ausgewiesenen Gegenstände und
Rechte gewerbliches Vermögen sind. Das Aktienkapital einer Aktiengesellschaft, das Kapital-
konto eines privaten Gewerbetreibenden u. dgl. können niemals Bestandteil des Betriebs-
kapitals sein, sondern nur das, was mit dem einbezahlten Aktienkapital und dem vom
privaten Gewerbetreibenden eingelegten Kapital angeschafft worden ist und auf der Aktivseite
der Bilanz erscheint. Als Betriebskapital kommen die dem Gewerbebetriebe gewidmeten
Gegenstände und Rechte mit ihrem wirklichen gemeinen Werte in Betracht. Es ge-
hören deshalb auch stille Reserven, wie sie sich durch Abschreibungen über das Maß der
eingetretenen Wertsminderungen hinaus ergeben, zum Betriebskapitale. Diese Vorschrift soll
aber nicht zum Anlasse kleinlicher Beanstandungen genommen werden, es sollen vielmehr selbst
reichliche Abschreibungen und Abschreibungen verhältnismäßig belangloser Bilanzposten auf