Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 34. 683 
1AM, z. B. bei Bureauinventar, unbeanstandet bleiben. Werden die Wertsminderungen 
an den Aktiven nicht durch Abschreibungen an den Aktiven sondern durch Dotierung von 
sog. Delkredere= oder Erneuerungsfonds bei den Passiven (Wertsberichtigungskonti) aus- 
geglichen, so sind die Aktiven nur mit dem um die Wertberichtigungskonti gekürzten Betrag 
als Betriebskapitalsbestandteile zu betrachten. Sind die Wertberichtigungskonti höher dotiert 
als zur Ausgleichung der Wertsminderungen erforderlich ist, so bildet der Mehrbetrag stille 
Reserven, für die das Gleiche gilt, wie für die vorerwähnten durch Mehrabschreibung auf 
der Aktivseite entstandenen stillen Reserven. Näheres über den wirklichen gemeinen Wert 
vgl. § 13. Stehen in einer Bilanz unter den Aktiven Zinsenguthaben für 12 Monate, 
während z. B. bis zur Aufstellung der Bilanz nur Zinsen für 8 Monate verdient und deshalb 
unter den Passiven wieder Zinsen für 4 Monate eingestellt sind, so sind nur die wirklich 
verdienten Zinsen für die 8 Monate Bestandteile des Betriebskapitals. Dös gleiche gilt für 
Versicherungsgesellschaften hinsichtlich der vereinnahmten und noch nicht verdienten Prämien 
(Prämienüberträge). 
!IV Die Gegenstände und Rechte, die der Grund= und der Haussteuer unterliegen, zählen — 
vorbehaltlich der Vorschrift im Art. 8 Abs. IV — nicht zum Betriebskapitale. Solche sind 
der Grundbesitz, einschließlich der in ihm enthaltenen noch nicht geernteten Bodenfrüchte 
(Früchte auf dem Halme, Waldbestände), Fischwasser, der Hausbesitz. Auch die im § 36 des 
Grund= und in den §§ 2, 33 des Haus StGes. bezeichneten Objekte gehören nicht zum 
Betriebskapitale. Der Umstand, daß Steuernachlässe nach § 123. des Grund= und § 39 des 
Haus St Ges. einzutreten haben, beseitigt die Gewerbsteuerfreiheit der Grundstücke und Gebäude 
nicht. Gegenstände, die nicht der Grund= und der Haussteuer unterliegen, sind dem Betriebs- 
kapitale zuzurechnen, auch dann, wenn sie unbewegliche Sachen sind, wie in Bergwerken zum 
Abbau eingebaute Vorrichtungen, Gleisanschlüsse einer Fabrik u. dgl. 
89. 
(Art. 8 Abs. II.) 
1 Die Aufführung im Art. 8 Abs. II ist nur eine beispielsweise. Unter Ziff. 1 fallen 
nicht etwa schon die in der Natur vorhandenen Wasserkräfte, die sich bei einem Gewerbe- 
betriebe befinden, sondern nur die benützbar gemachten und zur Benützung bestimmten Wasser- 
kräfte. Die Benützung eines natürlichen Wasserlaufs zu Reinigungszwecken u. dgl. ohne 
gleichzeitige technische und mechanische Vorrichtungen irgendwelcher Art fällt nicht unter Ziff. 1. 
11 Zu Ziff. 2 gehören z. B. der Wagenpark sowie eine etwaige Schienenanlage, Laden= und 
Geschäftsinventar, Warenkataloge, Reklameutensilien. Die in der Ziff. 2 gemeinten Holz= und 
Kohlenvorräte sind nur die zum Betriebe, nicht auch die zum Handel und zur Verarbeitung 
bestimmten Vorräte. 
105“ 
. Betriebs- 
Rapilal im 
eingelnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.