Nr. 34. 683
1AM, z. B. bei Bureauinventar, unbeanstandet bleiben. Werden die Wertsminderungen
an den Aktiven nicht durch Abschreibungen an den Aktiven sondern durch Dotierung von
sog. Delkredere= oder Erneuerungsfonds bei den Passiven (Wertsberichtigungskonti) aus-
geglichen, so sind die Aktiven nur mit dem um die Wertberichtigungskonti gekürzten Betrag
als Betriebskapitalsbestandteile zu betrachten. Sind die Wertberichtigungskonti höher dotiert
als zur Ausgleichung der Wertsminderungen erforderlich ist, so bildet der Mehrbetrag stille
Reserven, für die das Gleiche gilt, wie für die vorerwähnten durch Mehrabschreibung auf
der Aktivseite entstandenen stillen Reserven. Näheres über den wirklichen gemeinen Wert
vgl. § 13. Stehen in einer Bilanz unter den Aktiven Zinsenguthaben für 12 Monate,
während z. B. bis zur Aufstellung der Bilanz nur Zinsen für 8 Monate verdient und deshalb
unter den Passiven wieder Zinsen für 4 Monate eingestellt sind, so sind nur die wirklich
verdienten Zinsen für die 8 Monate Bestandteile des Betriebskapitals. Dös gleiche gilt für
Versicherungsgesellschaften hinsichtlich der vereinnahmten und noch nicht verdienten Prämien
(Prämienüberträge).
!IV Die Gegenstände und Rechte, die der Grund= und der Haussteuer unterliegen, zählen —
vorbehaltlich der Vorschrift im Art. 8 Abs. IV — nicht zum Betriebskapitale. Solche sind
der Grundbesitz, einschließlich der in ihm enthaltenen noch nicht geernteten Bodenfrüchte
(Früchte auf dem Halme, Waldbestände), Fischwasser, der Hausbesitz. Auch die im § 36 des
Grund= und in den §§ 2, 33 des Haus StGes. bezeichneten Objekte gehören nicht zum
Betriebskapitale. Der Umstand, daß Steuernachlässe nach § 123. des Grund= und § 39 des
Haus St Ges. einzutreten haben, beseitigt die Gewerbsteuerfreiheit der Grundstücke und Gebäude
nicht. Gegenstände, die nicht der Grund= und der Haussteuer unterliegen, sind dem Betriebs-
kapitale zuzurechnen, auch dann, wenn sie unbewegliche Sachen sind, wie in Bergwerken zum
Abbau eingebaute Vorrichtungen, Gleisanschlüsse einer Fabrik u. dgl.
89.
(Art. 8 Abs. II.)
1 Die Aufführung im Art. 8 Abs. II ist nur eine beispielsweise. Unter Ziff. 1 fallen
nicht etwa schon die in der Natur vorhandenen Wasserkräfte, die sich bei einem Gewerbe-
betriebe befinden, sondern nur die benützbar gemachten und zur Benützung bestimmten Wasser-
kräfte. Die Benützung eines natürlichen Wasserlaufs zu Reinigungszwecken u. dgl. ohne
gleichzeitige technische und mechanische Vorrichtungen irgendwelcher Art fällt nicht unter Ziff. 1.
11 Zu Ziff. 2 gehören z. B. der Wagenpark sowie eine etwaige Schienenanlage, Laden= und
Geschäftsinventar, Warenkataloge, Reklameutensilien. Die in der Ziff. 2 gemeinten Holz= und
Kohlenvorräte sind nur die zum Betriebe, nicht auch die zum Handel und zur Verarbeitung
bestimmten Vorräte.
105“
. Betriebs-
Rapilal im
eingelnen.