Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 34. 711 
II. 
III. 
IV. 
Berechnung 
der Betriebskapitalsanlage aus der Bilanz 1. 
  
  
  
Die Bilanz ist eine sog. Nettobilanz, d. h. die Abschreibungen an den Immobilien usw. sind vor der 
Gewinnberechnung erfolgt. Die Aktivwerte sind nicht zu beanstanden. 
Die Hälfte der Warenvorräte (Posten 4) beträüt . 172,289.-!76«J 
unter Art. 8 Abs. II Ziff. 6 fallen die Posten: 
5. 2,1109 „ 87„ 
6: 82,526 „ 07„ 
7: 23,512 „ 05„ 
280,437.4 75 
Es dürfen daher die Kapitalschulden (Posten 11) nur bis zum Betrage 
von 280,437 X 75 J abgezogen werden. 
An den bilanzmäßigen Aktiven zu. 1•343,235 .& 13 
dürfen abgesetzt werden die Posten: 
1 (Art. 8 Abs. 1 593,522 4 95— 
11, aber nur mit: 280,437 „ 75 „ 
13: . 72,216 „ 28 „ 
« 946,176.«98,.j 
und es bleibt als steuerbares Betriebskapital . 397,058 4 15 — 
Hierfür beträgt die Betriebskapitalsanlage nach 
Tarif 1: . 190 4 — J
	        
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