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des Juhabers des Handelsgeschäfts bei der stillen Gesellschaft (§ 335 a. a. O.)
bilden gewerbliche Einkünfte. Der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters für seine
Kapitalseinlage bei der stillen Gesellschaft zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
3. Zinsen und Gewinne, die in unverzinslichen Kapitalforderungen (Zielforderungen,
Wechseln, Schatzscheinen usw.) dadurch inbegriffen sind, daß ein höheres als das
ursprünglich hingegebene Kapital zurückgewährt wird; als solche Zinsen und Gewinne
sind im Zweifelsfalle vier vom Hundert des Nennwerts der Forderungen anzusetzen.
Unter Ziff. 3 fallen unverzinsliche Lotterie= oder Anlehenslose nicht.
I Durch das Wort „insbesondere“ im Art. 1 Abs. I ist zum Ausdrucke gebracht, daß
die Aufzählung unter Ziff. 1 bis 3 daselbst nicht erschöpfend ist, daß vielmehr auch andere
und anders bezeichnete Nutzungen von Kapitalvermögen steuerbar sind, z. B. Provisionen bei
Bargelddarlehen, Nutzungen infolge von Rechten, die an den Besitz von Aktien für den Bezug
neuer Aktien usw. geknüpft werden, etwa durch Überlassung neuer Aktien unter dem Kurswerte.
IV Fallen derartige Nutzungen (Erträge) im Betrieb eines Gewerbes, insbesondere aus
dem gewerblichen Betriebskapital, an, so sind sie zum Ertrage des Gewerbebetriebs zu rechnen.
V Erhöhungen oder Verminderungen des Kurswerts von Wertpapieren und hieraus fließende
Gewinne oder Verluste, namentlich bei der Gelegenheitsspekulation, bleiben außer Betracht.
§ 2.
(Art. 2.)
1 Kapitalrentensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Stand,
Alter und Geschlecht, sowie alle juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine, die nach
Art. 1 d. Eink t Ges., §§ 1, 2 d. Vollz.Vorschr. hierzu, subjektiv unbeschränkt einkommen-
steuerpflichtig, ferner alle Personen und nichtrechtsfähigen Vereine, die nach Art. 2 Abs. I
Ziff. 3 d. Eink St Ges., § 3 Abs. IV d. Vollz Vorschr. hierzu, subjektiv beschränkt einkommen-
steuerpflichtig sind, auch wenn sie infolge von Ausnahmevorschriften subjektiv überhaupt oder
objektiv hinsichtlich einzelner Einkünfte einkommensteuerfrei bleiben. Die subjektiven und
objektiven Einkommensteuerbefreiungen erstrecken sich daher nicht auch auf
die Kapitalrentensteuer, die Kapitalrentensteuerbefreiungen weichen vielmehr hiervon ab
und sind ausschließlich dem Art. 4 d. KapSt# Ges., § 4 d. Vollz Vorschr. hierzu, zu entnehmen.
II Hiernach sind kapitalrentensteuerpflichtig:
1. die bayerischen Staatsangehörigen mit Ausnahme jener, deren Besteuerung
infolge ihres Wohnsitzes, dienstlichen Wohnsitzes oder Aufenthalts in einem anderen
Bundesstaate nach dem Doppelsteuergesetze v. 22. März 1909 diesem Bundes-
staate vorbehalten ist, oder die im Auslande seit mehr als zwei Jahren sich
dauernd aufhalten, ohne daselbst ihren dienstlichen Wohnsitz oder in Bayern einen
Wohnsitz oder ihren dienstlichen Wohnsitz zu haben,
110“
Stener-
pflichtige.