Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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behörde,  an  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  oder  Militärbeamte,  welche  sich  die  Pferde  für
ihre  Mobilmachung  selbst  beschaffen,  erfolgt  war.

Ebenso  können  den  zum  Dienst  einberufenen  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  oder
oberen  Militärbeamten  des  inaktiven  und  Beurlaubtenstandes,  sowie  den  Delegirten  der
freiwilligen  Krankenpflege  beim  Feldheere  so  viele  ihrer  eigenen  Pferde  bei  der  Aushebung
belassen  werden,  als  ihnen  für  ihre  Mobilmachung  bestimmungsgemäß  zustehen.

Pferdebesitzer,  welche  ihre  gestellungspflichtigen  Pferde  nicht  ungesäumt  und  vollständig
  vorführen,  haben  außer  der  gesetzlichen  Strafe  (§  27  des  Kriegsleistungsgesetzes
vom  13.  Juni  1873)  zu  gewärtigen,  daß  auf  ihre  Kosten  eine  zwangsweise  Herbeischaffung
  der  nicht  gestellten  Pferde  vorgenommen  wird.

5)  Von  Bekanntgabe  des  Mobilmachungsbefehls  bis  nach  Beendigung  der  Pferdeaushebung
  ist  jede  Ausführung  von  Pferden  in  Ortschaften  anderer  Pferde-Aushebungsbezirke
  verboten.  Zuwiderhandlungen  werden  für  jeden  einzelnen  Fall  mit  der  in  §  27
des  Kriegsleistungsgesetzes  vom  13.  Juni  1873  vorgesehenen  Strafe  geahndet.  Eine
Ausnahme  von  dem  Verbote  findet  nur  statt,  wenn  nachweielich  der  Verkauf  an  Militärbehörden
  des  Aushebungsbezirkes  dder  an  solche  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  oder
Militärbeamte,  welche  sich  die  Pferde  für  ihre  Mobilmachung  selbst  beschaffen,  geschehen  ist.

Diese  Bestimmung  ist  von  den  Amtshauptmannschaften  bei  Eintritt  der  Mobilmachung
  sofort  allgemein  bekannt  zu  geben.

12.

Auf  Grund  der  letzten  Pferde-Vormusterung  vertheilen  die  Generalkommandos  im
Einvernehmen  mit  den  Kreishauptleuten  den  Gesammtbedarf  an  Mobilmachungspferden
auf  die  einzelnen  Aushebungsbezirke.

Hierbei  sind  neben  dem  Bestand  dieser  Bezirke  an  kriegsbrauchbaren  Pferden  auch
besonders  die  Mobilmachungsverhältnisse  der  zu  ergänzenden  Truppentheile  zu  berücksichtigen.
  Da  es  von  großer  Bedeutung  für  die  Schlagfertigkeit  des  Heeres  ist,  daß  der
Bedarf  an  Reitpferden  !  und  Zugpferden  !I!  voll  und  in  gutem  Material  gedeckt  wird,  so
ist  für  diese  Klassen  von  einer  rein  prozentualen  Vertheilung  abzusehen.

Durch  eine  vom  Generalkommando  im  Einverständniß  mit  den  Kreishauptleuten
aufzustellende  Uebersicht  ist  festzusetzen,  wieviel  Pferde  in  den  einzelnen  Aushebungsorten
täglich  zur  Aushebung  zu  gelangen  haben,  für  welche  Truppentheile  dieselben  bestimmt
sind,  und  in  welcher  Weise  sie  ihren  Bestimmungsort  erreichen  sollen.

13.

Auf  Grund  dieser  Uebersicht  stellen  die  Vormusterungs-Kommissare  im  Einvernehmen
mit  den  Amtshauptleuten  für  ihren  ganzen  Musterungsbezirk  einen  Vertheilungsplan  auf,
1900.  8